Verteidigung
√ TOP-Expertise in der Strafverteidigung
√ Ausgezeichnet durch Handelsblatt, WirtschaftsWoche, Focus Business
√ Langjährige Erfahrung in der Verteidigung komplexer Korruptionsverfahren
√ Experte im Kompetenzzentrum Antikorruption der Akademie des Deutschen Beamtenbundes
Korruptionsverfahren gehören zu den sensibelsten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion drohen einschneidende Nebenfolgen: der Verlust der beruflichen Stellung, die Einziehung von Vermögenswerten, die Eintragung im Wettbewerbsregister, berufsrechtliche Maßnahmen und erhebliche Reputationsschäden. Für die betroffene Person zählt in dieser Lage vor allem eines: eine qualifizierte, frühzeitige und durchdachte Strafverteidigung.
Der Begriff Korruption taucht im Gesetz selbst nicht als eigener Straftatbestand auf. Er fasst eine Reihe von Delikten zusammen, die von der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst (§§ 331–335 StGB) über die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) bis zu speziellen Konstellationen im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) reichen. Häufig treten Begleitdelikte wie Untreue, Betrug, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung hinzu – ein Zusammenspiel, das spezialisierte Verteidigung erfordert.
Umgangssprachlich steht „Korruption“ für Bestechung, Vetternwirtschaft oder „schwarze Kassen“. Strafrechtlich präzise bezeichnet der Korruptionsbegriff mehrere eigenständige Tatbestände. Ihnen ist gemeinsam, dass ein Vorteil mit einer pflichtwidrigen oder dienstbezogenen Handlung verknüpft wird. Typischerweise geht es um Geldzahlungen, Sachzuwendungen, Einladungen oder andere Vorteile, auf die kein Anspruch besteht und die eine Entscheidung beeinflussen sollen.
Im Zentrum jeder strafrechtlichen Bewertung steht die Frage, ob eine sogenannte Unrechtsvereinbarung vorliegt – also ob eine Dienst- oder Geschäftshandlung bewusst „verkauft“ oder beeinflusst wird, sodass die neutrale Wahrnehmung der Interessen des Dienstherrn oder Arbeitgebers nicht mehr gewährleistet ist. Ob das der Fall ist, ist in der Praxis oft Gegenstand intensiver Beweisaufnahme – und damit der entscheidende Ansatzpunkt einer wirksamen Verteidigung.
Strafbar ist bereits das Annehmen oder Gewähren eines Vorteils im Zusammenhang mit der Dienstausübung eines Amtsträgers – auch ohne konkrete pflichtwidrige Handlung. Schon das bloße Fordern oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils kann den Tatbestand erfüllen, selbst wenn die Zuwendung später nicht erfolgt. In der Verteidigung geht es regelmäßig darum, die Einordnung als „Vorteil“ und den Dienstbezug zu hinterfragen.
Hier kommt eine konkrete Dienstpflichtverletzung hinzu: Der Vorteil ist mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung verknüpft. Die Strafrahmen sind deutlich schärfer als bei der Vorteilsannahme; in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) drohen mehrjährige Freiheitsstrafen.
Im Unternehmensbereich steht § 299 StGB im Mittelpunkt. Strafbar ist sowohl das Anbieten als auch das Annehmen von Vorteilen, wenn dadurch eine geschäftliche Entscheidung im Wettbewerb unlauter beeinflusst werden soll. Betroffen sind typischerweise Beschäftigte in Einkauf, Vertrieb, Projektvergabe und Management. Besonders praxisrelevant: Beraterhonorare, Erfolgsprämien und Vertriebsprovisionen, bei denen sich nachträglich die Frage stellt, ob legitime Vergütung oder verschleierte Schmiergeldzahlung vorliegt.
Mit §§ 299a, 299b StGB sind Korruptionskonstellationen im Gesundheitswesen ausdrücklich unter Strafe gestellt. Betroffen sind insbesondere Vertrags- und Klinikärzte sowie pharmazeutische Unternehmen. Kooperationen, das Sponsoring von Fortbildungen oder Kongresseinladungen müssen sorgfältig geprüft werden – die Grenze zwischen zulässiger Zusammenarbeit und strafbarer Vorteilsgewährung verläuft nicht immer eindeutig.
Hinzu treten die Auslandsbestechung (§ 335a StGB), die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) sowie der Sportwettbetrug und die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§§ 265c, 265d StGB). Gerade bei international tätigen Unternehmen sind die Schnittstellen zu ausländischem Recht und Compliance-Vorgaben zu beachten.
Im öffentlichen Dienst betreffen Korruptionsvorwürfe häufig Beamtinnen und Beamte, Behördenangestellte oder Personen, die nach § 11 StGB wie Amtsträger behandelt werden. Schon der Vorwurf, Einladungen, Geschenke oder andere Vorteile im Umfeld einer Vergabe- oder Verwaltungsentscheidung angenommen zu haben, kann ein Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit auslösen – selbst dann, wenn es nie zu einer Zuwendung kommt.
Ein deutlicher Schwerpunkt der Ermittlungen liegt im kommunalen Bereich. Staatsanwaltschaften leiten regelmäßig Verfahren gegen Mitarbeitende von Städten, Gemeinden und Landkreisen ein – überall dort, wo über öffentliche Aufträge, Fördermittel, Erlaubnisse oder aufenthaltsrechtliche Entscheidungen befunden wird. Besonders betroffen sind:
Anlass für ein Ermittlungsverfahren sind im kommunalen Umfeld häufig interne Hinweise, Meldungen unterlegener Mitbewerber oder Auffälligkeiten in der Vergabeprüfung und im Rechnungswesen. Gerade bei Bauvergaben, Infrastrukturprojekten und Public-Private-Partnerships sind die Grenzen zwischen zulässiger Kontaktpflege und strafbarer Vorteilsannahme oft umstritten. Für Amtsträgerinnen und Amtsträger ist entscheidend, dass bereits das bloße Fordern oder Sich-versprechen-Lassen eines Vorteils strafbar sein kann. Hier setzt die Verteidigung an: Sie hinterfragt die Einordnung als „Vorteil“, belegt die dienstliche Neutralität und stellt den Zusammenhang zur konkreten Diensthandlung in Frage.
Ein häufiger Anknüpfungspunkt von Korruptionsvorwürfen im Unternehmen ist die Einbindung von Vertriebsmittlern, Sales Agents, Handelsvertretern, Vermittlern und Beratern. Werden solche Dritten als „Türöffner“ für Aufträge eingeschaltet, stellt sich im Nachhinein oft die Frage, ob Provisionen und Beraterhonorare echte Leistungen vergüten oder verdeckte Bestechungszahlungen (Kick-backs) verschleiern. Besonders im internationalen Geschäft – etwa im Anlagen- und Maschinenbau, im Export oder in der Pharmabranche – rückt damit neben § 299 StGB auch die Auslandsbestechung (§ 335a StGB) in den Fokus.
Typische Warnsignale (Red Flags), die ein Ermittlungsverfahren auslösen sind:
Für die Bewertung nach § 299 StGB kommt es darauf an, ob der Vorteil eine geschäftliche Entscheidung im Wettbewerb unlauter beeinflussen sollte. In Unternehmen überschneiden sich Korruptionsverfahren zudem regelmäßig mit dem übrigen Wirtschaftsstrafrecht, dem Kartell- und Kapitalmarktstrafrecht sowie der Unternehmenssanktionierung (§ 30 i. V. m. § 130 OWiG). E-Mails, Verträge, Beraterverträge und Buchungsunterlagen spielen eine zentrale Rolle. Für die Verteidigung ist entscheidend, frühzeitig Akteneinsicht zu erhalten, die tatsächlich erbrachten Leistungen der eingeschalteten Vertriebsmittler zu belegen und die wirtschaftlichen Hintergründe sorgfältig aufzuarbeiten.
Korruptionsverfahren beginnen oft mit einem internen Hinweis, einer anonymen Meldung, Auffälligkeiten im Rechnungswesen, Hinweisen nach steuerlichen Betriebsprüfungen oder Informationen aus anderen Verfahren. Liegt ein Anfangsverdacht vor, leitet die Staatsanwaltschaft – häufig in spezialisierten Dezernaten mit Wirtschaftsreferenten – ein Ermittlungsverfahren ein und wertet Unterlagen, Kommunikationsdaten und Verträge aus. Betroffene bemerken das Verfahren regelmäßig erst durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Beschuldigtenvernehmung.
Zwangsmaßnahmen sind in Korruptionsverfahren häufig. Neben Haus- und Bürodurchsuchungen (§§ 102 ff. StPO) werden Datenträger, Mobiltelefone und Geschäftsunterlagen sichergestellt. Hinzu kommen Beschlagnahmen und Vermögensarreste, die der späteren Einziehung dienen. Eine wichtige Verteidigungsaufgabe besteht darin, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zu prüfen und frühzeitig gegen überzogene Arreste vorzugehen.
Beschuldigte müssen nicht zur Sache aussagen – das Schweigerecht ist ein Grundpfeiler des fairen Verfahrens. Erst nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich verantwortbar entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist. Gerade bei umfangreichen E-Mail-Beständen und komplexen Vertragskonstruktionen ist eine vorschnelle „Erklärung zur Entlastung“ riskant.
Der Strafrahmen hängt vom jeweiligen Tatbestand und der Einordnung als Normal- oder besonders schwerer Fall ab. Bei der Amtsträgerkorruption (§§ 332, 334 StGB) reicht er von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) bis zu fünf Jahren.
Besonders einschneidend sind die Nebenfolgen: die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), ein mögliches Berufsverbot, die Eintragung in das Wettbewerbsregister sowie berufs- und beamtenrechtliche Verfahren. Hinzu kommt häufig eine arbeitsrechtliche Doppelbelastung: Bei Verdacht auf Schmiergeldannahme nehmen Arbeitgeber regelmäßig eine außerordentliche Kündigung in den Blick – auch ohne tatsächlichen Vermögensschaden. Eine vorausschauende Verteidigung hält diese Wechselwirkungen konsequent im Blick.
Die wichtigsten Weichen werden im frühen Ermittlungsstadium gestellt. Wer eine Vorladung, eine Durchsuchung oder einen Haftbefehl erhält, sollte unverzüglich spezialisierten Rat einholen – bevor eine Einlassung zur Sache erfolgt. ROSTALSKI denkt strafrechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Aspekte von Beginn an zusammen.
In vielen Verfahren ist streitig, ob überhaupt eine strafbare Unrechtsvereinbarung vorliegt oder ob sozialadäquate Zuwendungen im Rahmen üblicher Geschäftsbeziehungen gegeben sind. Wir analysieren Wert, Häufigkeit, Transparenz, Zeitpunkt und den konkreten Entscheidungsbezug der Zuwendung – und ordnen Grenzfälle im Licht der aktuellen Rechtsprechung ein.
Die Reichweite der Einziehung ist oft komplex und betrifft nicht nur Schmiergeldzahlungen, sondern auch mittelbare Vorteile oder Unternehmensgewinne. Eine sorgfältige Aufarbeitung der Zahlungsflüsse und Verträge ist unerlässlich. In geeigneten Fällen prüfen wir - soweit angezeigt - frühzeitig Kompensations- und Wiedergutmachungsmöglichkeiten, um Vermögensrisiken zu begrenzen und strafmildernde Gesichtspunkte zu nutzen.
Korruptionsverfahren stehen selten allein. Wir stimmen die Verteidigung mit den steuerlichen Folgen (etwa dem Abzugsverbot für Bestechungsgelder), mit arbeitsrechtlichen/dienstrechtlichen Verfahren und mit Compliance-Maßnahmen ab, damit Einlassungen konsistent bleiben und Folgeschäden begrenzt werden.
Der beste Schutz vor Korruptionsvorwürfen ist Prävention. ROSTALSKI berät Unternehmen und Behörden beim Aufbau und der Optimierung von Compliance-Management-Systemen, bei der Einrichtung interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und bei der Durchführung interner Untersuchungen (Internal Investigations). So lassen sich Risiken früh erkennen, Verfahren vermeiden und die Verteidigungsfähigkeit des Unternehmens stärken. ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance ist in diesem Bereich für mehrere überregionale Behörden tätig. Veröffentlicht u.a. für ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Spezialkanzlei für Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und Corporate Compliance. Wir verbinden den Anspruch an Qualität und Präzision mit der Flexibilität und Effizienz einer sog. "Boutique-Kanzlei" – und sind bundesweit und international tätig. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Die Verteidigung führt Dr. Tony Rostalski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Of Counsel bringt Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Inhaberin des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität zu Köln, in ausgewählten Mandaten ihre wissenschaftliche Expertise ein. ROSTALSKI wird in einschlägigen Rankings – unter anderem der WirtschaftsWoche und Handelsblatt – regelmäßig als Top-Kanzlei im Wirtschaftsstrafrecht geführt. Wir verteidigen verlässlich, diskret und strategisch.
Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung in der Verteidigung komplexer Korruptionsverfahren. Er ist als Vertrauensanwalt für eine Vielzahl von Behörden und öffentlicher Einrichtungen tätig und ist als Experte im Bereich des Korruptionsstrafrechts anerkannt (u.a. Experte im Kompetenzzentrum Antikorruption der Akademie des Deutschen Beamtenbundes).
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen oder zur Sache auszusagen. Sie haben das Recht zu schweigen. Sinnvoll ist es, vor jeder Äußerung eine spezialisierte Verteidigung zu beauftragen, die zunächst Akteneinsicht nimmt. Erst danach lässt sich verantwortbar entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Stellungnahme erfolgen sollte.
Bewahren Sie Ruhe, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und machen Sie nur Angaben zu Ihren Personalien. Geben Sie keine Erklärungen zur Sache ab und unterschreiben Sie nichts. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Der Ablauf sollte dokumentiert werden; überzogene Maßnahmen können später rechtlich überprüft werden.
Entscheidend ist die Unrechtsvereinbarung: die Verknüpfung eines Vorteils mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Entscheidung. Maßgeblich sind Wert, Häufigkeit, Transparenz, Zeitpunkt und der konkrete Entscheidungsbezug. Übliche, transparente und geringwertige Aufmerksamkeiten können sozialadäquat sein. Die Abgrenzung ist oft streitig – und genau hier setzt die Verteidigung an.
Bei der Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§§ 332, 334 StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 335 StGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 300 StGB) bis zu fünf Jahren. Hinzu kommen Nebenfolgen wie Einziehung, Berufsverbot oder die Eintragung im Wettbewerbsregister.
Über die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) kann der Staat Vermögenswerte abschöpfen, die als aus der Tat erlangt gelten – nicht nur Schmiergeldzahlungen, sondern teils auch mittelbare Vorteile oder Unternehmensgewinne. Häufig wird bereits im Ermittlungsverfahren ein Vermögensarrest angeordnet. Eine frühzeitige Prüfung der wirtschaftlichen Hintergründe ist daher zentral, um eine überzogene Abschöpfung zu begrenzen.
Arbeitgeber reagieren bei erhärtetem Korruptionsverdacht häufig mit Freistellung, ggf. auch mit außerordentlicher, fristloser Kündigung – auch ohne nachgewiesenen Vermögensschaden und bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Neben dem Strafverfahren kann es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren kommen. Eine vorausschauende Verteidigung stimmt strafrechtliche Einlassungen mit den arbeits- und sozialrechtlichen Folgen ab.
In geeigneten Fällen können Aufklärungshilfe, die Rückzahlung erlangter Vorteile oder eine Schadenswiedergutmachung strafmildernd wirken. Ob und in welchem Umfang Kooperation sinnvoll ist, sollte jedoch immer nach vollständiger Aktenlage abgewogen werden. Unkoordinierte Geständnisse können die Lage verschlechtern.
Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Verfahrens. In Wirtschaftsstrafsachen wird die Tätigkeit auf Grundlage einer transparenten Vergütungsvereinbarung abgerechnet. Den Rahmen besprechen wir zu Beginn des Mandats offen mit Ihnen.

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Dr. Tony Rostalski
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
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