Seit Inkrafttreten und Ausweitung der EU‑Sanktionspakete gegen Russland treiben Ermittlungsbehörden – insbesondere Zollfahndungsämter und Staatsanwaltschaften – einen drastischen Anstieg an Verfahren wegen mutmaßlicher Embargo‑ und Außenwirtschaftsverstöße voran, häufig auch als Sanktionsverstöße, AWG‑Verstöße, Exportkontrollverstöße oder Ausfuhrverstöße bezeichnet (§§ 17 ff. AWG). Diese Vorwürfe betreffen längst nicht mehr nur große Exporteure, sondern zunehmend auch:
Eine aktuelle Pressemitteilung des Zolls zeigt die Stoßrichtung der Behörden deutlich. Die Zollfahndung geht streng, öffentlichkeitswirksam und zunehmend international koordiniert vor:
Die Zollfahndung Essen und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führten ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber eines freien Autohauses, dem vorgeworfen wurde, insgesamt 71 Fahrzeuge unter Umgehung des Russland‑Embargos ausgeführt zu haben. Die Fahrzeuge mit einem Gesamtwert von rund fünf Millionen Euro waren offiziell für Drittländer angemeldet, sollen tatsächlich jedoch nach Russland verbracht worden sein.
Im Zuge einer Durchsuchung im September 2023 stellten die Ermittler umfangreiche Verkaufsunterlagen, drei hochpreisige Fahrzeuge sowie rund 130.000 Euro Bargeld sicher. Nach der Auswertung elektronischer und schriftlicher Beweise erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen 71 Taten nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
Das Landgericht Marburg verurteilte den 56‑jährigen Beschuldigten am 8. Juli 2025 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des gesamten Vermögens in Höhe des Warenwerts der ausgeführten Fahrzeuge an – ebenfalls rund fünf Millionen Euro.
Der Leiter des Zollkriminalamts, Dr. Tino Igelmann, betonte die hohe Priorität der Sanktionseinhaltung bei Ausfuhren und hob die Bedeutung der Vermögenseinziehung als klare Konsequenz illegaler Embargoverstöße hervor.
Ein weiterer aktueller Fall betrifft die Lieferung von Dual-Use Gütern (Güter mit doppeltem Verwendunszweck, d.h. zivil und militärisch):
Aktuell ermittelt die Bundesanwaltschaft gegen ein mutmaßliches Beschaffungsnetzwerk in Lübeck, das über Scheinfirmen tausende technische Komponenten nach Russland ausgeführt haben soll, darunter Rollen- und Kugellager, Fotodioden und Speichereinheiten. Fünf Männer wurden festgenommen, darunter der 38‑jährige Geschäftsführer einer Lübecker Firma, der als Hauptbeschuldigter gilt. Insgesamt sollen rund 16.000 Lieferungen im Gesamtwert von mindestens 30 Millionen Euro veranlasst worden sein. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft erfolgten die Ausfuhren im Auftrag mutmaßlich staatlicher russischer Stellen und gelangten letztlich an mindestens 24 gelistete russische Rüstungsunternehmen.
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance mit Sitz in Köln verteidigt aktuell in mehreren umfangreichen Ermittlungsverfahren in NRW und bundesweit wegen des Verdachts von Embargo- und Außenwirtschaftsverstößen. Die in diesen Verfahren vorliegenden Ermittlungsakten zeigen exemplarisch, mit welcher Intensität Staatsanwaltschaften und Zollfahndungsämter gegen vermeintlich unzulässige Ausfuhren vorgehen.
Typische Besonderheiten solcher Verfahren
Der Vorwurf, jemand sei als „Ausführer“ in den ATLAS‑Ausfuhrunterlagen erfasst, wirkt auf den ersten Blick eindeutig – in der Praxis ist er es jedoch nicht per se. Das ATLAS‑System spiegelt den formalen Datensatz einer Ausfuhr wider, nicht aber zwingend die tatsächliche Verantwortlichkeit für den Export. Häufig werden Ausführerangaben durch Speditionen, Dienstleister oder Zwischenhändler automatisch übernommen, vervielfältigt oder aus alten Datensätzen weiterverwendet. In vielen Fällen beruhen solche Eintragungen sogar auf reinen „Default“-Einstellungen in der Speditionssoftware oder auf fehlerhaften Übermittlungen, ohne dass der Betroffene aktiv in die Ausfuhr involviert war. Für Ermittlungsbehörden bedeutet ein ATLAS‑Treffer oft der Beginn einer Verdachtslage – aus Verteidigungssicht handelt es sich jedoch regelmäßig um eine Angriffsfläche für die Verteidigung.
Ein weiteres Standardargument der Ermittlungsbehörden lautet, das spätere Auftauchen von Waren - zum Beispiel eines Fahrzeugs - in Russland sei ein Beleg dafür, dass dieses ursprünglich sanktionswidrig dorthin verbracht worden sei. Diese Schlussfolgerung ist juristisch nicht tragfähig und praktisch hoch problematisch. Der internationale Warenverkehr ist geprägt von Mehrfachverkäufen, Zwischenhändlern, Exportketten in Drittländer und vollkommen legalen Weiterveräußerungen, die der ursprüngliche Verkäufer nicht kennen kann und auch nicht kennen muss. Verstöße gegen das Russland-Embargo werden häufig auf Verkäufe in die vermeintlichen Transitländer Kasachstan, Armenien, Kirgisistan, Georgien, die Türkei, die VAE, Serbien, Aserbaidschan und Belarus aufgebaut.
Selbst wenn zum Beispiel ein Fahrzeug oder ein anderes Wirtschaftsgut später eine russische Zulassung erhält, stellt dies für sich genommen noch keinen Beweis für eine verbotene Ausfuhr dar. Die Verteidigung muss daher konsequent darauf hinwirken, diese Fehlschlüsse aufzudecken und die Ermittlungen auf eine objektive Grundlage zurückzuführen.
Häufig beruht die Verdachtslage auf de Hypothese, der Beschuldigte „hätte erkennen müssen“, dass die Ware später weiterverkauft und nach Russland oder Belarus ausgeführt werden würden. Dieser Vorwurf basiert auf einer nachträglichen Zuschreibung von Kenntnissen, die tatsächlich ggf. gar nicht vorlagen. Unternehmer müssen nicht "hellsehen", und sie sind nicht verpflichtet, zukünftige Verhaltensweisen ihrer Käufer zu antizipieren. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Verkaufs konkrete objektive Verdachtsmomente für eine sanktionswidrige Verwendung bestanden. Solche Verdachtsmomente sind in der Praxis regelmäßig zweifelhaft: Käufer treten regulär auf, zahlen marktüblich, haben zivilrechtlich nachvollziehbare Gründe für den Erwerb, und der Verkäufer hat keinen Anlass, die spätere Nutzung oder die Enddestination zu hinterfragen. Dies betrifft besonders Dual‑Use‑Güter: Viele Bauteile sind handelsüblich, universell einsetzbar und werden hunderttausendfach im zivilen Bereich verbaut. Eine rüstungsrelevante Zweckverwendung lässt sich vorab regelmäßig nicht erkennen.
Ermittler konstruieren aus Datenspuren häufig retrospektive Warnsignale, die aus Sicht eines objektiven Dritten im Zeitpunkt des Geschäfts nicht erkennbar waren. Die Verteidigung muss in diesen Fällen klar herausarbeiten, dass weder eine Pflicht zur weitergehenden Nachforschung bestand, noch ein Hinweis vorlag, der eine Exportkontrollrelevanz begründet hätte.
Ein weiterer typischer Ermittlungsansatz betrifft vermeintlich „auffällige“ Geldbewegungen. Banken melden Transaktionen ab bestimmten Schwellenwerten routinemäßig an die FIU, und diese Meldungen bilden oft den Ausgangspunkt größerer Ermittlungsverfahren. Hier zeigt sich deutlich die Diskrepanz zwischen kriminalistischer Erwartung und tatsächlicher Aussagekraft von Zahlungsvorgängen. Transaktionen werden automatisiert durch die Geldwäsche-Compliance der Banken überprüft. Nach entsprechenden Geldwäscheverdachtsmeldungen können die Transaktionen in einen sanktionsrechtlichen Kontext gestellt werden – obwohl sie für sich genommen keinerlei Bezug zu einem AWG‑ oder Exportkontrollverstoß haben.
In der Praxis sind solche Transaktionen häufig alltägliche Vorgänge: Anzahlungen, Restkaufpreise, private Rückzahlungen, Verwendungen für andere Geschäfte oder schlicht interne Umschichtungen. Ermittler neigen jedoch dazu, solche Zahlungen nachträglich als „typisch für verbotene Geschäfte“ zu interpretieren. Für die Verteidigung gilt daher: Die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zahlungen muss nachvollziehbar erklärt und vom Ermittlungsnarrativ getrennt werden. Nur so lässt sich verhindern, dass aus wertungsbedürftigen Finanzbewegungen eine vermeintlich belastende Indizienkette konstruiert wird.
Regelmäßig kommt es in Ermittlungsverfahren wegen Außenwirtschaftsstraftaten, insbesondere bei Verdacht auf Sanktions‑, Exportkontroll‑ oder AWG‑Verstöße, bereits im frühen Stadium zu umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden häufig überraschend und in den frühen Morgenstunden vollstreckt. Betroffen sind nicht nur die Wohnräume der Beschuldigten, sondern ebenso regelmäßig auch:
Die Ermittlungsbehörden – regelmäßig Zollfahndung, LKA, teils auch Steuerfahndung – verfolgen dabei ein klares Ziel: die Sicherung potentieller Beweismittel, bevor diese aus Sicht der Ermittler verändert, gelöscht oder verschoben werden könnten.
Im Falle von Durchsuchungen bietet ROSTALSKI eine effektive anwaltiche Verteidigung bereits bei der Durchsuchung an: DUCHSUCHUNG.
Erfahrungsgemäß richten sich die Durchsuchungen auf eine sehr große Bandbreite potenzieller Beweisstücke. Dazu gehören insbesondere:
Dabei fällt in der Praxis auf, dass die Ermittlungsbehörden häufig extrem breit zugreifen. Die Unterlagen werden zunächst "zur Durchsicht" mitgenommen. Insbesondere bei IT‑Geräten wird praktisch regelmäßig der komplette Datenbestand gespiegelt, unabhängig davon, ob ein direkter Bezug zur Exporttätigkeit erkennbar ist. Dies führt häufig zu erheblichen Eingriffen in die Geschäftstätigkeit – etwa wenn ein Laptop oder Firmenhandy mehrere Wochen als „Beweisstück“ zurückgehalten wird.
Aus der Verteidigungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Geräte beschlagnahmt werden, obwohl mildere Mittel (Kopie vor Ort) möglich gewesen wären. Es wird nicht sauber zwischen privaten und geschäftlichen Daten unterschieden. Dies birgt die Gefahr, dass Ermittler aus unsystematischen Datenfunden voreilige Schlüsse ziehen (z. B. „Kontakt in Russland = illegale Ausfuhr“). Hinzu kommt die Gefahr von Zufallsfunden (Steuerstraftaten etc.).
Bei Unternehmen wird häufig das gesamte Exportgeschäft pauschal unter Generalverdacht gestellt, obwohl nur einzelne Vorgänge relevant sind.
Eine frühe Verteidigung - bei entsprechenden Zweifelsfällen bestenfalls bereits bevor es zu einer Durchsuchung kommt - ist in Verfahren wegen Sanktions‑, Exportkontroll‑ oder Außenwirtschaftsstraftaten von zentraler Bedeutung.
Kommt es zu einer Durchsuchung, folgen tiefgreifende Eingriffe: Geräte werden beschlagnahmt, gesamte IT‑Infrastrukturen gespiegelt, geschäftskritische Systeme mitgenommen und private wie betriebliche Daten vollständig ausgelesen. Eine spezialisierte Verteidigung setzt genau hier an. Sie prüft unverzüglich die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmen und kann – falls erforderlich – sofort gerichtliche Entscheidungen zur Herausgabe herbeiführen.
Ermittlungsbehörden neigen dazu, vollständige Festplatten auszulesen, obwohl sie rechtlich nur auf exportrelevante Daten zugreifen dürfen. Die Verteidigung sorgt dafür, dass digitale Daten ausschließlich im zulässigen Umfang ausgewertet werden und verhindert so, dass private Kommunikation oder unternehmensinterne Informationen unzulässig durchsucht werden.
Gerade für Unternehmen ist eine Durchsuchung ein gravierender Einschnitt. Viele Betriebe sind auf ihre IT‑Geräte, Buchhaltungssoftware und Kommunikationssysteme angewiesen. Eine längerfristige Sicherstellung birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken. Die Verteidigung kann durch gezielte Anträge eine beschleunigte Herausgabe sicherstellen oder zumindest eine zeitnahe Anfertigung von Kopien durchsetzen, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann.
Frühzeitige Verteidigung verhindert, dass Fehlinterpretationen der Ermittler – etwa zu Ausfuhrunterlagen, Geldflüssen oder internationalen Kontakten – zu einer Verfestigung des Verdachts führen. Missverständnisse entstehen häufig, weil Ermittler komplexe Handelsstrukturen oder Exportprozesse falsch einordnen. Je schneller die Verteidigung hier korrigierend eingreift, desto geringer ist das Risiko einer belastenden Fehlentwicklung.
In Sanktions‑ und AWG‑Verfahren stehen regelmäßig erhebliche Vermögenswerte im Fokus. Häufig wird bereits früh ein Vermögensarrest in sechs‑ oder siebenstelliger Höhe beantragt – oftmals pauschal in Höhe des angeblich sanktionswidrig exportierten Warenwerts. Ohne rechtzeitige Verteidigung drohen Kontosperrungen, Zahlungsunfähigkeit und schwere wirtschaftliche Schäden. Die Verteidigung prüft umgehend die Arrestvoraussetzungen, Wertansätze sowie Eigentums‑ und Bereicherungsfragen, um Einziehungsmaßnahmen abzuwehren.
FIU‑Meldungen und Ermittlungsmaßnahmen lösen häufig Reaktionen von Banken aus, etwa Kontosperrungen oder interne Prüfungen. Auch Geschäftspartner reagieren mit Unsicherheit, Vertragsstopp oder Zurückhaltung. Ein erfahrener Verteidiger übernimmt hier die Kommunikation, schafft Klarheit und verhindert, dass sich das Ermittlungsverfahren zu einem wirtschaftlichen Flächenbrand entwickelt.
Insbesondere bei internationalen Bezügen – wie Ausfuhren nach Russland oder Belarus – prüfen Staatsanwaltschaften die Voraussetzungen eines Haftbefehls häufig sehr früh. Eine aktive Verteidigung sorgt dafür, dass unnötige Eskalationen unterbleiben, und zeigt, dass der Beschuldigte erreichbar, kooperativ und nicht flüchtig ist.
Das zentrale Ziel der Strafverteidigung in Sanktions‑, Exportkontroll‑ und Außenwirtschaftsverfahren ist es, den Betroffenen vor ungerechtfertigten strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen zu schützen und das Verfahren in eine Richtung zu lenken, die frühzeitig eine Entlastung ermöglicht. Die Verteidigung arbeitet darauf hin, dass sich der Verdacht nicht verfestigt, sondern bereits im Ermittlungsstadium entkräftet wird. Dazu gehört, unrichtige Annahmen der Ermittler zu korrigieren, fehlerhafte Schlussfolgerungen aufzuzeigen und alternative, realitätsnahe Deutungen der Sachverhalte zu entwickeln.
Gleichzeitig verfolgt die Verteidigung das Ziel, irreversible Schäden zu verhindern: die Abwendung eines Vermögensarrests, die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit, die Vermeidung von Haftbefehlen und die schnelle Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände. In vielen Fällen besteht zudem eine wichtige Aufgabe darin, den Beschuldigten vor Reputationsverlusten zu schützen und gegenüber Banken, Geschäftspartnern und Behörden ein kohärentes, belastbares und glaubwürdiges Verteidigungsbild aufzubauen.
Langfristig gerichtetes Ziel jeder Verteidigungsstrategie ist es, eine Einstellung des Verfahrens, eine Abwendung oder deutliche Reduzierung einer Einziehung, das Verhindern einer Anklage oder – falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt – die Erreichung einer möglichst geringen oder folgenarmen Sanktion zu sichern.
Gute Verteidigung bedeutet nicht nur juristisches Argumentieren, sondern das frühzeitige Steuern eines komplexen Gefüges aus Ermittlern, Behörden, wirtschaftlichen Interessen und persönlicher Situation des Mandanten.
Wenn Beschäftigte überraschend mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert werden, stellt sich schnell die Frage, wer die mitunter erheblichen Kosten einer Verteidigung trägt. Vielen ist nicht bewusst, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme der Rechtsberatungskosten durch ihren Arbeitgeber haben. Dieser Anspruch ergibt sich immer dann, wenn der Vorwurf in einem erkennbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Gerade in größeren Organisationen kommt es vor, dass Mitarbeiter in Abläufe eingebunden sind, die strafrechtliche Risiken bergen, ohne dass sie diese Risiken überblicken können. Wird später ermittelt, geraten häufig diejenigen in den Fokus, die im Rahmen ihrer Funktion gehandelt haben oder aufgrund betrieblicher Zuständigkeiten Verantwortung tragen. Dass der eigentliche Ursprung des Problems organisatorischer oder struktureller Natur ist, zeigt sich oft erst im Verlauf des Verfahrens.
Ein Anspruch auf Kostenübernahme kann vor allem dann bestehen, wenn die vorgeworfenen Handlungen dienstlich veranlasst waren, interne Abläufe eine Rolle spielen oder der Arbeitgeber aus der Tätigkeit des Mitarbeiters Nutzen gezogen hat. Entscheidend ist der enge Bezug zwischen beruflicher Aufgabe und strafrechtlichem Vorwurf. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich – dennoch muss der Arbeitgeber schon in dieser Phase Verantwortung übernehmen.
Nicht selten reagieren Arbeitgeber bereits frühzeitig auf Ermittlungen und bieten an, die ersten Kosten der Verteidigung zu tragen. Solche Angebote können eine wichtige Entlastung darstellen, sollten jedoch niemals ohne vorherige Prüfung akzeptiert werden. Vereinbarungen dieser Art enthalten häufig Höchstgrenzen, Beschränkungen auf das konkrete Ermittlungsverfahren sowie Vorgaben, wie und gegenüber wem der Anwalt abrechnet.
Auch steuerliche Punkte spielen eine Rolle: In vielen Vereinbarungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Ebenso üblich sind Rückzahlungsklauseln für den Fall einer späteren Verurteilung. Für juristische Laien erschließt sich oft nicht, wie weitreichend solche Regelungen tatsächlich sind. Gerade in belastenden Situationen ist das Risiko groß, vorschnell zu unterschreiben – mit Folgen, die erst später deutlich werden.
Umso wichtiger ist es, solche Vereinbarungen vorab prüfen zu lassen. Eine klare vertragliche Grundlage schützt Arbeitnehmer nicht nur finanziell, sondern stärkt auch die Position in der Verteidigung.
Wenige Betroffene wissen, dass die Durchsetzung der Kostenübernahme nicht ihrer eigenen Initiative überlassen bleibt. Die gesamte Kommunikation – von der Prüfung einer vorgelegten Vereinbarung über die Verhandlung des Umfangs bis hin zur Klärung offener Fragen – wird in der Regel durch den Strafverteidiger übernommen. Das entlastet Arbeitnehmer erheblich und verhindert, dass aus Unklarheiten zusätzliche Risiken entstehen.
Wir bei ROSTALSKI prüfen, verhandeln und setzen berechtigte Ansprüche direkt gegenüber dem Arbeitgeber durch. Gleichzeitig behalten wir die arbeitsrechtlichen, steuerlichen und taktischen Aspekte im Blick, die für eine wirksame Verteidigungsstrategie entscheidend sind.
Auch Arbeitgeber stehen in solchen Situationen vor schwierigen Entscheidungen. Sobald Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter eingeleitet werden, entstehen rechtliche Unsicherheiten – sei es hinsichtlich der Fürsorgepflicht, der steuerlichen Behandlung einer Kostenübernahme oder möglicher Reputationsrisiken. Viele Unternehmen bieten aus Verantwortungsbewusstsein oder zur internen Klärung freiwillig eine Kostenübernahme an, ohne die langfristigen Folgen vollständig abschätzen zu können.
Gerade dann ist professionelle Beratung unerlässlich. Arbeitgeber müssen wissen, welche Kosten sie tragen dürfen, welche Grenzen sinnvoll sind und wie Vereinbarungen so gestaltet werden, dass sie rechtssicher und zugleich praktikabel bleiben. Dazu gehören neben steuerlichen Fragestellungen auch arbeitsrechtliche Abstimmungen, ggf. interne Untersuchungen und der richtige Umgang mit Ermittlungsbehörden.
Wir unterstützen Arbeitgeber dabei, klare Strukturen zu schaffen und Kostenrisiken zu minimieren – sei es durch die Ausarbeitung maßgeschneiderter Kostenübernahme‑Vereinbarungen, die Prüfung steuerlicher Auswirkungen oder durch die Begleitung in sensiblen Personal- und Organisationsfragen. Ziel ist es, sowohl das Unternehmen als auch die betroffenen Mitarbeitenden vor zusätzlichen Belastungen zu schützen.
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zählt auch im Jahr 2026 zu den besten Kanzleien für die Verteidigung im Steuerstrafrecht.
Der renommierte US-Verlag Best Lawyers hat unsere Kanzlei erneut als eine der besten Rechtsanwaltskanzleien Deutschlands im Bereich Steuerstrafrecht ausgezeichnet. Die Auszeichnung bezieht sich auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen und bestätigt unsere herausragende Expertise sowie unser kontinuierliches Engagement für unsere Mandantinnen und Mandanten.
„Diese Auszeichnung unterstreicht unser Ziel, in komplexen steuerstrafrechtlichen Verfahren verantwortungsvoll, lösungsorientiert und mit höchster Kompetenz zu agieren.“ – Dr. Tony Rostalski
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance steht seit Jahren für:
- Exzellente Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- Kompetente Beratung bei Selbstanzeigen und steuerlichen Compliance-Fragen
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Fachleuten aus Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Unsere Kanzlei in Köln versteht sich als starke Partnerin für Unternehmerinnen und Unternehmer, Vorstände, Führungskräfte und Privatpersonen, die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten kompetente Unterstützung benötigen.
Das Ranking von Best Lawyers basiert auf einem bundesweiten Peer-Review-Verfahren, bei dem ausschließlich Anwältinnen und Anwälte andere Kolleginnen und Kollegen für ihre besondere juristische Leistung empfehlen. Diese unabhängige Vorgehensweise stellt sicher, dass ausschließlich Fachkompetenz, Reputation und Integrität über die Auszeichnung entscheiden.
Die wiederholte Aufnahme in diese renommierte Liste bestätigt die hohe Qualität und das Vertrauen, das Mandantinnen und Mandanten in unsere Arbeit setzen. Sie ist zugleich Ansporn, auch in Zukunft mit Leidenschaft und Verantwortung für ihre Interessen einzustehen.
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zählt auch im Jahr 2026 zu den besten Kanzleien für die Verteidigung im Steuerstrafrecht.
Das Handelsblatt hat sein renommiertes Ranking „Deutschlands beste Kanzleien 2025“ veröffentlicht – und ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance wurde ausgezeichnet.
Die Auszeichnung basiert auf einer umfangreichen Erhebung unseres Partners Best Lawyers, der jährlich die angesehensten Kanzleien Deutschlands im Rahmen eines unabhängigen Peer‑to‑Peer‑Verfahrens ermittelt. Anwältinnen und Anwälte empfehlen dabei diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die sie selbst als führend in ihrem Fachgebiet einschätzen. Die Platzierung von ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance unter den Top‑Kanzleien verdeutlicht das hohe Vertrauen der Fachwelt.
Dr. Tony Rostalski ist Fachanwalt für Strafrecht und ausgewiesener Compliance-Experte mit Sitz in Köln. Er berät und verteidigt Einzelpersonen sowie Unternehmen in sämtlichen Phasen wirtschaftsstrafrechtlicher und regulatorischer Verfahren. Schwerpunkte sind unter anderem:
Neben der Verteidigung führt die Kanzlei interne Untersuchungen durch – insbesondere im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes –, unterstützt Mandanten in Krisensituationen sowie im Reputationsmanagement und entwickelt passgenaue Compliance‑ und Anti‑Korruptions-Managementsysteme nach ISO 37301 und ISO 37001. Auch Beratung zu Technikregulierung, der EU‑KI‑Verordnung (inkl. ISO 42001) sowie zur DSGVO zählt zum Leistungsportfolio. Darüber hinaus ist Dr. Rostalski als Ombudsmann für Unternehmen und Behörden tätig.
Die Aufnahme in die Liste der besten Kanzleien Deutschlands bestätigt nicht nur die fachliche Qualität, sondern auch die konsequente Mandantenorientierung und den hohen Anspruch an Professionalität und Integrität. Sie unterstreicht, dass ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zu den führenden Adressen im Wirtschaftsstrafrecht und Compliance‑Sektor gehört.
Das Handelsblatt hat sein renommiertes Ranking „Deutschlands beste Kanzleien 2025“ veröffentlicht – und ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance wurde ausgezeichnet.
Influencerinnen und Influencer rücken verstärkt in den Fokus der Steuerfahndung. Die Steuerfahndung in NRW hat eine Ermittlungsgruppe gegründet. Schwerpunktprüfungen, digitale Auswertungen von gesicherten Datenpaketen und koordinierte Maßnahmen erhöhen das Risiko für eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Was jetzt wichtig ist, wie Sie Risiken minimieren und wie eine wirksame Verteidigungsstrategie aussieht.
Digitale Geschäftsmodelle sind transparent. Einnahmeströme aus Kooperationen, Affiliate-Programmen, Plattform-Monetarisierung, Merch und Lizenzierungen lassen sich technisch nahezu lückenlos nachvollziehen. Die Steuerfahndung nutzt diese Möglichkeiten konsequent – bis hin zu Durchsuchungen und der Auswertung digitaler Daten, wenn ein hinreichender Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht. Für Influencerinnen und Influencer bedeutet das: Form- und Fristverstöße, fehlende Belege oder „Graubereiche“ werden schnell zum Anknüpfungspunkt entsprechender Ermittlungen.
Behörden stützen sich auf eine Vielzahl von Informationsquellen: öffentliche Postings, Buchungen über Payment-Provider, Plattformreports, Agenturverträge sowie Reise- und Eventdaten. Verdichten sich die Anhaltspunkte, können Durchsuchungen und Beschlagnahmen erfolgen; regelmäßig werden dabei auch E-Mails, Verträge und Chatverläufe ausgewertet. Zum Einsatz kommt dabei digitale Forensik: Metadaten, die Analyse von Zahlungsströmen und der Abgleich von Content-Kalendern mit Geldzuflüssen gehören zu den etablierten Werkzeugen. Mögliche Konsequenzen reichen von Nachzahlungen und Hinterziehungszinsen über Bußgelder bis hin zu strafrechtlichen Verfahren, sofern ein entsprechender Tatverdacht besteht.
"NIS2: Jetzt wird’s ernst." Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski ist als Compliance-Experte bei der Bitkom Akademie eingeladen und erklärt, was Unternehmen und öffentliche Stellen jetzt konkret umsetzen müssen – von der Betroffenheitsprüfung bis zu Pflichten, Fristen und Haftungsfragen.
Das Live-Online-Seminar der Bitkom Akademie „NIS-2: jetzt wird’s ernst!“ findet mehrfach statt. Termine und Anmeldung: hier.
Mit dem Regierungsentwurf zum NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz setzt Deutschland den erweiterten Anwendungsbereich für einen verpflichtenden Schutz von Netzwerk- und Informationssicherheitssystemen entsprechend der NIS2-Richtlinie in nationales Recht um. Die Regelungen umfassen Pflichten zum Risikomanagement, Meldewesen, Registrierung und Governance. Betroffen sind deutlich mehr Sektoren und Unternehmen – Es ist Zeit, Strukturen und Prozesse rechtssicher aufzusetzen.
Dr. Tony Rostalski
Rechtsanwalt | Compliance-Experte
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance
Im erstmals erschienenen WirtschaftsWoche-Ranking für den Bereich Beratung und Verteidigung von Privatpersonen wurde die Arbeit der Kölner Kanzlei ROSTALSKI nun auch in diesem Bereich ausgezeichnet. ROSTALSKI wird im Strafrecht als eine der „Besten Kanzleien 2025“ gelistet. Darüber hinaus wurde Dr. Tony Rostalski in die Auswahl der „Besten Anwälte 2025“ aufgenommen.
Das Ranking basiert auf einer unabhängigen Befragung des Handelsblatt Research Institute. Über 26.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland wurden dazu befragt, welche Kanzleien und Kolleg:innen sie in verschiedenen Rechtsgebieten empfehlen. Mehr als 5.500 qualifizierte Empfehlungen bildeten die Grundlage der Auswertung. Insgesamt wurden 245 Kanzleien und 233 Anwältinnen und Anwälte für Privatpersonen ausgezeichnet.
Diese Platzierung unterstreicht die konsequente Ausrichtung von ROSTALSKI auf fachliche Exzellenz und professionelle Beratung im Strafrecht. Mandantinnen und Mandanten finden hier eine Adresse, die von Fachkreisen als führend eingeschätzt wird.

Der US-Verlag Best Lawyers und das Handelsblatt zählen Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski zu den "Besten Anwälte des Jahres 2025" für das Fachgebiet Steuerstrafrecht.
Das Ranking wird jährlich herausgegeben. Die Erhebung basiert auf einer Umfrage, in der die herausragendsten Rechtsanwälte in einem umfangreichen Peer-to-Peer-Verfahren ermittelt werden.
Als Kölner Kanzlei freuen wir uns über die Auszeichnung unserer Steuerstrafrechtspraxis.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Die Absicherung durch eine Strafrechtsschutzversicherung spielt insbesondere für Unternehmensorgane wie Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte eine zunehmende Rolle. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – etwa im Unternehmensstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht und bei Bußgeldverfahren – hilft eine Strafrechtsschutzversicherung, den Focus voll und ganz auf die Verteidigung zu legen. Für Führungskräfte besteht zudem ein erhöhtes Risiko der Managerhaftung, das im Ernstfall auch das Privatvermögen betreffen kann. Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability) dient dazu, diese finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Organhaftung und der Geschäftsführerhaftung abzufedern.
Zu Beginn eines strafrechtlichen Mandats wird regelmäßig geprüft, ob und in welchem Umfang eine bestehende Rechtsschutz- oder D&O-Versicherung für die anfallenden Verteidigungskosten eintritt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz – etwa im Rahmen einer Strafrechtsschutzversicherung oder einer speziellen Strafprozesskostenversicherung – ist, dass der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist. Die Deckungszusage des Versicherers gibt Klarheit darüber, welche Kosten übernommen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Leistungsumfang nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags richtet. Während Standardversicherungen meist nur die gesetzlichen Gebühren abdecken, bieten spezialisierte Policen, insbesondere im Bereich der D&O-Versicherung, häufig einen erweiterten Schutz, etwa für individuelle Honorarvereinbarungen, Stundensätze oder für besondere berufliche Risiken wie Compliance-Verstöße, Steuerstrafrecht oder wirtschaftsstrafrechtlicher Rechtsschutz.
Im Hinblick auf die Auswahl einer geeigneten Versicherung empfiehlt es sich, die vertraglichen Bedingungen sorgfältig zu prüfen. Wichtige Aspekte sind unter anderem die Höhe der Deckung, mögliche Selbstbehalte, Regelungen zur Nachmeldung von Ansprüchen, Kontinuitätsgarantie, sowie Ausschlüsse bestimmter Risiken, etwa bei Vorsatztaten. Auch das Verhalten des Versicherers im Schadensfall und die Verzahnung mit anderen bestehenden Versicherungen (beispielsweise im Rahmen von Spezial-Strafrechtsschutz oder D&O Schadensfall) sollten berücksichtigt werden. Gerade für Manager, Aufsichtsräte und leitende Angestellte ist es ratsam, die Bedingungen regelmäßig auf Aktualität und Angemessenheit der abgedeckten Haftungsrisiken zu überprüfen.
Es ist zu beachten, dass für vorsätzlich begangene Straftaten in der Regel kein Versicherungsschutz besteht. Einige Versicherer leisten jedoch zunächst auch bei entsprechenden Vorwürfen und behalten sich eine Rückforderung für den Fall einer späteren Verurteilung vor (Regress). Wird ein Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, bleibt der Versicherungsschutz in der Praxis in der Regel bestehen. Die genauen Folgen hängt jedoch vom jeweiligen Vertrag ab.
In Mandaten haben wir bereits mit den Rechtsschutzversicherern ARAG, DAS (ERGO), ÖRAG, ROLAND Rechtsschutz, Allianz, AXA, HDI, R+V, Zurich zusammengearbeitet und verfügen über Erfahrung im Hinblick auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Zusammenfassung
Der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung oder D&O-Versicherung kann für Personen in Leitungsfunktionen – etwa Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat oder Compliance-Beauftragte – eine sinnvolle Maßnahme sein, um sich gegen die finanziellen Folgen von Ermittlungs- und Haftungsrisiken abzusichern. Entscheidend ist, die Vertragsbedingungen im Vorfeld zu prüfen und regelmäßig zu aktualisieren, um im Ernstfall auf einen angemessenen Versicherungsschutz zurückgreifen zu können.
Ein guter Verteidiger und Berater im Bereich des Strafrechts zeichnet sich durch eine Vielzahl von Eigenschaften aus, die weit über juristisches Fachwissen hinausgehen. Im Zentrum steht die Fähigkeit, komplexe Sachverhalte schnell zu erfassen, strategisch zu denken und die Interessen des Mandanten mit Nachdruck und Integrität zu vertreten. Ein exzellenter Strafverteidiger muss nicht nur das Gesetz kennen, sondern auch taktisches Fingerspitzengefühl, Kommunikationsstärke und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein mitbringen. Die Fähigkeit, auch in schwierigen Situationen einen kühlen Kopf zu bewahren, ist dabei ebenso essenziell wie Engagement und die Leidenschaft sich mit Nachdruck für die Rechte des Mandanten einzusetzen.
Ein erster Indikator für diese Einschätzung sind die einschlägigen Anwaltsrankings von WirtschaftsWoche, Focus Business, Juve und Handelblatt. Diese Rankings geben vor allem Auskunft darüber wie gut Berater vernetzt sind und wie Ihre Arbeit von Kollegen wahrgenommen wird. Die dort genannten Kanzleien sind "top". Sie gehören zu den ersten Adressen.
Ebenso spielt für den konkreten Fall die Spezialisierung des Anwalts eine entscheidende Rolle. Top-Kanzleien und -Verteidiger konzentrieren sich auf bestimmte Teilbereiche des Strafrechts, wie etwa Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Betäubungsmittelstrafrecht. Wer mit einem spezifischen Vorwurf konfrontiert ist, sollte darauf achten, dass der gewählte Anwalt über einschlägige Erfahrung in diesem Segment verfügt. Renommierte Anwälte weisen sich nicht nur durch ihren Titel als Fachanwalt im Strafrecht aus, sondern kommunizieren Ihren Schwerpunktbereich offen.
Neben der fachlichen Qualifikation und Spezialisierung ist auch die Erreichbarkeit und das Engagement des Verteidigers von großer Bedeutung. Gerade im Strafrecht sind schnelle Reaktionen und eine kontinuierliche Kommunikation unerlässlich. Ein guter Strafverteidiger nimmt sich Zeit für die Sorgen und Fragen des Mandanten, erklärt juristische Zusammenhänge verständlich und entwickelt gemeinsam mit dem Mandanten eine realistische Verteidigungsstrategie. Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz sind dabei zentrale Werte, die das Mandatsverhältnis prägen sollten.
Nicht zuletzt sollte die Chemie zwischen Anwalt und Mandant stimmen. Ein Strafverfahren ist für die Betroffenen oft eine enorme Belastung – sowohl emotional als auch existenziell. Deshalb ist es wichtig, dass sich der Mandant gut aufgehoben fühlt und seinem Anwalt voll und ganz vertrauen kann. Ein persönliches Kennenlerngespräch, in dem auch sensible Themen offen angesprochen werden können, ist daher unverzichtbar. Denn nur wenn das Vertrauensverhältnis stimmt, kann eine erfolgreiche Verteidigung gelingen.
Ein exzellenter Strafverteidiger vereint juristisches Fachwissen, strategisches Denken und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein. Bei der Frage nach den TOP-Adressen zählen Anwaltsrankings, z.B. von WirtschaftsWoche oder Focus Business zu den Indikatoren. Es sind aber noch weitere Aspekte wichtig.
Anstalten des öffentlichen Rechts (wie z. B. Kommunalbetriebe, Rundfunkanstalten, Sparkassen, Universitäten) sind verpflichtet, Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu ergreifen, darunter auch regelmäßige Schulungen für ihre Beschäftigten bzw. Multiplikatorenschulungen für Führungskräfte. Der Grund dafür liegt in mehreren rechtlichen und praktischen Erwägungen:
Die Durchführung von Korruptionspräventionsschulungen ist in zahlreichen Gesetzen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene verankert. Diese Schulungen richten sich besonders an Mitarbeitende, die in Bereichen mit erhöhtem Korruptionsrisiko tätig sind. Die Regelungen schreiben zwar selten konkret vor, wie und in welchem Umfang Schulungen durchzuführen sind, aber sie fordern explizit Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen, um Risiken zu minimieren.
Ein wichtiger Bezugspunkt ist das Haushaltsrecht. Korruptionsprävention dient unmittelbar dem Schutz öffentlicher Mittel und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Steuergeldern. Korruption kann gravierende finanzielle Schäden verursachen und den Haushalt einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft gefährden. Daher ist die Korruptionsprävention auch ein Element der Haushalts- und Wirtschaftsführung im öffentlichen Sektor.
Schulungen helfen, Mitarbeitende für Risiken und typische „Grauzonen“ zu sensibilisieren. Sie vermitteln Wissen über rechtliche Vorgaben, typische Erscheinungsformen von Korruption und zeigen auf, wie Verdachtsfälle zu erkennen und zu melden sind. Die Maßnahmen stärken die Eigenverantwortung, erhöhen die Transparenz und senken das Haftungs- und Reputationsrisiko für die Behörde.
Warum sind Korruptionsprävention-Schulungen für Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW Pflicht? Infos zu gesetzlichen Grundlagen und Bezug zum Haushaltsrecht.
Anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren sind für betroffene Berufsträger – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – eine besondere Belastung. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Anwalt wird oft durch eine Anzeige ausgelöst, die von Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden oder sonstigen Dritten bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder direkt beim Anwaltsgericht eingeht. Doch worauf kommt es bei der Vertretung im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren an?
Das anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das der Aufklärung von Berufspflichtverstößen durch Rechtsanwälte dient. Es wird durch die Anwaltskammer eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Anwalt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (§ 114 ff. BRAO). Ziel ist es, zu klären, ob ein anwaltsgerichtliches Hauptverfahren eröffnet werden muss.
Ein klassischer Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren ist der Verdacht, ein Anwalt habe gegen das geltende Berufsrecht verstoßen – insbesondere gegen die allgemeinen Berufspflichten nach § 43 BRAO und das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO.
§ 43 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Berufs so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen, die die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig bleibt. Zu den Grundpflichten zählt gemäß § 43a Abs. 3 BRAO, dass sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Unsachlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bewusst Unwahrheiten verbreitet werden oder herabsetzende Äußerungen getätigt werden, für die andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Bei der Auslegung des Sachlichkeitsgebots ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Sachlichkeit nicht zu streng gefasst werden dürfen. Die Regelung geht nicht über das hinaus, was für die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich ist. In der Praxis ist anerkannt, dass strafbare Beleidigungen sowie die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder unbegründete herabsetzende Äußerungen das Sachlichkeitsgebot verletzen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das Berufsrecht nicht jedes unsachliche Verhalten sanktioniert, auch wenn das Verhalten eines Anwalts als ungehörig, geschmacklos oder als Verstoß gegen den guten Ton betrachtet wird.
Als Nebenfolge jenseits des eigentlichen berufsrechtlichen Verfahrens treten insbesondere in Partnerschaften und vor allem in internationalen Großkanzleien besondere Berichtspflichten innerhalb der Geschäftsführung auf. In solchen Strukturen besteht oftmals die Verpflichtung, laufende berufsrechtliche Verfahren gegenüber der Kanzleileitung anzuzeigen und über den Gang des Verfahrens regelmäßig zu berichten. Dies dient nicht nur der Risikobewertung und dem Schutz der Reputation der Sozietät, sondern ist häufig auch in internen Richtlinien oder Partnerschaftsverträgen geregelt.
Gerade im Ermittlungsverfahren ist eine frühzeitige und aktive Verteidigung entscheidend. Ziel ist es, die möglichst frühzeitig Einstellung des Verfahrens zu erreichen und damit die Verhinderung einer Hauptverhandlung. Nach § 116 BRAO iVm den strafprozessualen Einstellungsvorschriften ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn sich der Verdacht eines berufsrechtlichen Vergehens nicht bestätigt oder die Schuld gering ist.
ROSTALSKI baut sein Engagement im Bereich der KI-Compliance aus und hat eine Kooperation mit der Bitkom Akademie gestartet. Gemeinsam haben wir praxistaugliche Schulungsformate entwickelt, die Unternehmen und Behörden dabei unterstützen, die zentralen Anforderungen des AI Act – insbesondere die Verpflichtung aus Artikel 4 der KI-Verordnung – zu erfüllen.
Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) verpflichtet alle Akteure, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, sicherzustellen, dass die erforderlichen Kompetenzen für einen sicheren und rechtmäßigen Umgang mit KI vorhanden sind. Diese Verpflichtung nach Artikel 4 KI-VO ist aktuell die zentrale Anforderung im Rahmen der KI-Compliance und bildet die Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI-Systemen.
Die Schulungen, die in Zusammenarbeit mit der Bitkom Akademie entwickelt wurden, zeichnen sich durch ihre hohe Qualität aus. Sie kombinieren die Vorteile digitaler Lernformate – wie Flexibilität und mühelose Zugänglichkeit – mit einem kontextbezogenen und zielgruppenspezifischen Ansatz. Das bedeutet, dass die Inhalte individuell auf die Bedürfnisse und Herausforderungen der jeweiligen Teilnehmergruppen zugeschnitten werden. Ob Führungskräfte, Compliance-Beauftragte oder IT-Experten – jede Zielgruppe erhält praxisnahes Wissen, das direkt auf ihre spezifischen Anforderungen abgestimmt ist.

ROSTALSKI bietet in Kooperation mit der Bitkom Akademie praxisnahe KI-Kompetenzschulungen gemäß Artikel 4 KI-VO an. Die hochwertigen Kurse sind digital, kontextbezogen und zielgruppenspezifisch gestaltet. Unternehmen und Behörden können so die Pflicht zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von KI-Kompetenz rechtssicher und mit Gewinn für die Beschäftigten erfüllen.
Korruptionsprävention ist eine zentrale Herausforderung für den öffentlichen Sektor. Die gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen an Integrität und Transparenz steigen stetig – und mit ihnen der Bedarf an wirksamen, praxistauglichen Lösungen. ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance hat daher ein spezialisiertes, datenschutzkonformes Risikoanalyse-Tool entwickelt, das Verwaltungen gezielt bei der Korruptionsprävention unterstützt.
1. Datenschutzkonforme und interaktive Risikoerkennung
Das neue Risikoanalyse-Tool von ROSTALSKI setzt auf eine digitale, interaktive Befragungssystematik als Herzstück der Risikoerkennung. Die Befragung ist so gestaltet, dass der Aufwand für Mitarbeitende und Führungskräfte möglichst gering bleibt: Durch gezielte, adaptive Fragestellungen werden nur relevante Themen adressiert, unnötige Mehrfachabfragen werden vermieden. Gleichzeitig ist das Tool vollständig datenschutzkonform. So können Schwachstellen, Grauzonen und potenzielle Gefährdungen frühzeitig und offen identifiziert werden, ohne Hemmschwellen oder Datenschutzbedenken.
2. Effizienz, Beteiligung und Transparenz
Die digitale Auswertung spart Zeit und ermöglicht eine breite Beteiligung – unabhängig von Standort oder Arbeitszeit. Die interaktive Systematik sorgt dafür, dass die Befragung als unkompliziert und akzeptiert wahrgenommen wird.
3. Grundlage für gezielte Präventionsmaßnahmen
Die Ergebnisse der Risikoanalyse liefern konkrete Hinweise für die Weiterentwicklung des Compliance-Systems. Mit dem Tool können Verwaltungen gezielt Präventionsmaßnahmen dort platzieren, wo sie am dringendsten gebraucht werden – etwa durch Schulungen, Prozessanpassungen oder zusätzliche Kontrollmechanismen. So wird Korruptionsprävention zu einem lebendigen Bestandteil der Organisationskultur und nicht zum Selbstzweck.
👉 DEMO und weitere Informationen
Effiziente und datenschutzkonforme Korruptionsprävention für den öffentlichen Sektor: Das interaktive Risikoanalyse-Tool von ROSTALSKI ermöglicht eine gezielte, ressourcenschonende Risikoerfassung und unterstützt Verwaltungen bei der frühzeitigen Identifikation und Steuerung von Compliance-Risiken.
Das hier zugrundeliegende Ranking der WirtschaftWoche basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1.800 Juristen aus 256 Kanzleien. Die einzelnen Berufsträger wurden gebeten, die renommiertesten Kanzleien und Anwälte Ihres Rechtsgebiets zu benennen. Im Anschluss prüfte und analysierte eine Expertenjury die aufgestellten Juristen und wählte 54 Kanzleien mit 83 Anwälte aus.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Weitere Informationen zum Ranking der WirtschaftsWoche finden Sie im Artikel der WirtschaftsWoche "Gilt vor Gericht ein Promibonus?"
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance gehört auch im Jahr 2025 zu den TOP-Adressen im Wirtschaftsstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wurde zudem erneut von der WirtschaftsWoche als "TOP Anwalt" im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ausgezeichnet.
Der neue AI-Act/die KI-Verordnung stellt die weltweit erste umfassende Regulierung von Künstlicher Intelligenz dar. Bestimmte Praktiken werden verboten. Im Übrigen sind abhängig vom Risikoprofil der KI-Anwendung neue Compliance-Anforderungen zu beachten.Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.
Eine Buchung des Seminars ist über die bitkom Akademie möglich: hier.
Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.
Das Ranking der WirtschaftWoche basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1.300 Juristen aus 172 Kanzleien. Dabei wurden die Teilnehmer gebeten, die angesehensten Kollegen in den Fachbereichen Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Außenwirtschaftsrecht zu benennen. Anschließend bewertete eine Expertenjury die nominierten Juristen und wählte insgesamt 43 Kanzleien und 54 Anwälte im Bereich Steuerstrafrecht aus.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Weitere Informationen zum Ranking der WirtschaftsWoche finden Sie im Artikel der WirtschaftsWoche "ZOLLSTREIT UM CHINESISCHE BILLIGPRODUKTE".
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance gehört auch im Jahr 2024 zu den TOP-Adressen im Steuerstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wurde zudem erneut von der WirtschaftsWoche als "TOP Anwalt" im Bereich Steuerstrafrecht ausgezeichnet.
Der US-Verlag Best Lawyers und das Handelsblatt zählen ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zu den "Best Law Firms - Germany (2025)" für das Fachgebiet Steuerstrafrecht.
Das Ranking wird jährlich herausgegeben. Auf der Verlagssteite heißt es zum Auswahlprozess:
"Unsere Rankings der Best Law Firms™ - Germany basieren auf einem strengen Bewertungsprozess, der die Sammlung von Bewertungen von Mandanten und Experten, Peer-Reviews von führenden Anwälten, Interviews mit Branchenführern und die Überprüfung zusätzlicher Kanzleihighlights umfasst, die von den Kanzleien als Teil des formalen Forschungszyklus bereitgestellt werden."
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
26.9.2024
Präsenzveranstaltung
KBW, Rostock
In dem Workshop vermittelt Rechtsanwalt Dr. Rostalski die Grundlagen der Compliance im öffentlichen Sektor. Dabei wird auf die Notwendigkeit einer passenden Compliance-Risikoanalyse ebenso eingegangen wie auf die rechtssichere Umsetzung einzelner Compliance-Maßnahmen. Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte der Compliance werden anhand von Praxisbeispielen beleuchtet. Schwerpunkte sind hier die Einrichtung und der Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Korruptionsprävention. Im zweiten Teil des Workshops werden ausgewählte Krisenszenarien (vom Cyberangriff bis zur Hausdurchsuchung) und darauf bezogene Handlungsempfehlungen besprochen. Der Workshop vermittelt in diesem Zusammenhang auch einen Überblick über typische strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken, denen Amtsträger:innen ausgesetzt sind (u. a. Korruption, Untreue und steuerliche Verfehlungen). Anhand von Praxisfällen werden Strategien besprochen, wie Haftungsrisiken für Führungsverantwortliche möglichst minimiert werden können.
Restplätze sind noch beim KBW vorhanden: hier.
Der Workshop im Rahmen des "KBW Führungskräfte-Special" für Compliance-Verantwortliche und Leitungspersonen im öffentlichen Sektor zu aktuellen Entwicklungen und Brennpunkten der Compliance.
Typische Verstöße gegen die BetrSichV sind:
Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden:
Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Sie beziehen sich hauptsächlich auf überwachungsbedürftige Anlagen und beinhalten:
Es ist wichtig zu beachten, dass bei vorsätzlichem Handeln und Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen diese Verstöße nach § 23 BetrSichV auch als Straftaten gewertet werden können.
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen wichtige Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen wie Druckbehältern (wiederkehrende Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung), Aufzügen etc. durch. Im Rahmen dieser ZÜS-Prüfungen fallen regelmäßig Verstöße gegen die BetrSichV auf, was dann zur Einleitung von Bußgeldverfahren führt.
Bei Betriebsunfällen kommt es häufig zur Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung, weil die zuständigen Behörden in der Regel nach der Unfallursache sucht. Dabei wird geprüft, ob alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß BetrSichV getroffen wurden. Werden Mängel festgestellt, kann dies zu einem Bußgeldverfahren führen.
Typische Verstöße, die bei Unfällen aufgedeckt werden, sind:
Mangelhafte Gefährdungsbeurteilung:
Unzureichende Prüfungen:
Mängel bei Arbeitsmitteln:
Unzureichende Unterweisung:
Wir verteidigen regelmäßig Unternehmen und Führungskräfte in Bußgeldverfahren wegen Verstößen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
FOCUS Business hat über 20.000 Fachanwälte aus 12 Fachgebieten befragt. Als Ergebnis der Peer-to-Peer-Umfrage wurden schließlich 750 Anwälte als "Deutschlands Top-Rechtsanwälte 2024" ausgezeichnet. Die in das Ranking aufgenommenen Anwälte wurden anhand der Empfehlungshäufigkeit pro Fachgebiet ermittelt.
Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wird in den einschlägigen Anwaltsrankings regelmäßig in den Bereichen Strafverteidigung und Compliance-Beratung als Top-Anwalt gelistetet.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten im wirtschaftlichen Kontext ist die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser Vorwurf kommt in Betracht, wenn:
Darüber hinaus können folgende Verstöße Bußgelder gegen Unternehmen und Führungskräfte nach sich ziehen:
Geschäftsführer können für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Bilanzierung verantwortlich gemacht werden, wie:
Hierzu gehören Ordnungswidrigkeiten wie:
Geschäftsführer können für steuerliche Ordnungswidrigkeiten belangt werden, beispielsweise:
Mit der zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes können auch Verstöße gegen die DSGVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, etwa:
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts können ebenfalls Geschäftsführer treffen, zum Beispiel:
Es ist wichtig zu betonen, dass Geschäftsführer nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern unter Umständen auch für Versäumnisse bei der Überwachung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können. Die Einführung effektiver Compliance-Systeme und regelmäßige Schulungen können helfen, das Risiko solcher Ordnungswidrigkeiten zu minimieren
Die Verfolgungsbehörde (in der Regel die Verwaltungsbehörde) hat ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.
Einstellung wegen nicht gebotener Ahndung
Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn:
Einstellung in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn diese nicht anwesend ist. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann die Einstellung aber nicht verhindern
Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung
Erfolgt die Einstellung durch schriftlichen Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung, ist die vorherige Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Der Staatsanwalt kann das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit einstellen. In diesem Fall trifft er eine einheitliche Einstellungsverfügung.
Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann weitreichende negative Folgen haben:
Geschäftsführer können aufgrund ihrer Position und Verantwortung im Unternehmen von verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen betroffen sein. Ebenso können Mitarbeiter des Unternehmens wegen berufsbezogener Pflichtverletzungen Bußgeldrisiken ausgesetzt sein. Hier finden Sie einen Überblick über typische Sachverhaltskonstellationen aus unserer Beratungspraxis und wie diese Verfahren zur Einstellung gebracht werden können.
In dem Intensiv-Seminar der TÜV Rheinland Akademie zum LkSG - Menschenrechtsbeauftragter (TÜV) - gibt Rechtsanwalt Dr. Rostalski einen vertieften Einblick in die gesetzlichen Anforderungen des LkSG. Anhand von Praxisbeispielen und konkreten Szenarien werden die Funktionen und Aufgaben eines/einer Menschenrechtsbeauftragten besprochen und konkrete Hilfestellungen zur Umsetzung des LkSG im Unternehmen gegeben.
Buchung:
Eine Anmeldung zum Seminar ist beim TÜV Rheinland möglich: hier.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen sich intensiver mit Menschenrechten zu beschäftigen - die Funktion des/der Menschenrechtsbeauftragten wird dringend empfohlen. Das Seminar richtet sich an Führungskräfte und Mitarbeiter, die für die Lieferkettensorgfalt in ihrer Organisationen Verantwortung tragen.
In Deutschland sind laut einer statista Erhebung etwa 1,2 Mio. Bürger parteipolitisch organisiert. Zur Bundestagswahl 2021 kandidierten 6.211 Wahlbewerber. Vergeben wurden 736 Mandate. Wer sich durchsetzt und gewählt ist, hat Verantwortung, Gestaltungsmacht und unter Umständen privilegierten Zugang zu relevanten Stellen wie Ministerien etc.
Den Parlamentariern stehen Personen und Institutionen mit Gestaltungsansprüchen gegenüber. Allein beim Deutschen Bundestag sind über 25.500 Personen registriert, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben. Die Zahl der Interessenvertreter gibt eine Ahnung davon, wie engagiert der Kampf um die letzte Kommastelle in Gesetzesentwürfen geführt wird.
Dass die Expertise und Arbeit von professionellen Interessenvertretern für eine funktionsfähige Legislative nicht wegzudenken ist, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Der neue § 108f StGB soll dazu beitragen, einen fehlgeleiteten "Einflusshandel" einzugrenzen.
Der nach wie vor geltende § 108e StGB stellt die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe. Die Korruption muss sich hier auf ein Verhalten des Mandatsträgers "bei der Wahrnehmung seines Mandats" beziehen. Das betrifft nur Verhaltensweisen im Rahmen unmittelbarer Mandatstätigkeiten im Auftrag oder auf Weisung einer anderen Person zur eigenen Bereicherung des Mandatsträgers. Beispielsweise:
- Reden im Bundestag;
- Abstimmungsverhalten im Plenum,
- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen im parlamentarischen Ausschuss,
- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen in der Fraktion.
Wenn ein Mandatsträger z.B. gegen Entgelt „lediglich seine ‚Autorität‘ als Mandatsträger dafür einsetzt, Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen“ war das bisher nicht unter Strafe gestellt (vgl. BT-Drs. 18/607, Seite 8).
Ebenso war das Verhalten von Parlamentariern nicht strafbar, die gegen Entgelt für Anbieter von Corona-Schutzmasken ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordnete einsetzten, um Bundes- und Landesbehörden zum Erwerb von Schutzmasken zu einem Nettokaufpreis von insgesamt über 60 Mio. EUR zu bewegen ("Maskenaffäre").
Der BGH konstatierte die fehlende Strafbarkeit, soweit es sich - wie im Fall der sog. Maskenaffäre - um eine rein außerparlamentarische Betätigung des Mandatsträgers handelt (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 69):
"Aus alledem folgt, dass nach dem in § 108e StGB zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ nicht erfüllt ist, wenn der Abgeordnete bei außerparlamentarischen Betätigungen unter Berufung auf seinen Status im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, Behördenentscheidungen zu beeinflussen versucht."
Die beschränkte Reichweite von § 108e StGB im Hinblick auf die Tätigkeit von Parlamentsabgeordneten wird nun durch § 108f StGB ergänzt. Der neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung stellt den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger unter Strafe, auch wenn dieser abzielt auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung.
Mit dem neuen Straftatbestand reagiert der Bundestag auf die zitierte Rechtsprechung im Nachgang der Maskenaffäre. Solche Fälle, also die entgeltliche Einflussnahme von Mandatsträgern auf Bundesministerien und sonstige Behörden, z.B. auf Grundlage besonderer Verbindungen und privilegierten Zugangs, soll explizit vom neuen Tatbestand erfasst sein.
Bei § 108f StGB handelt es sich um ein Korruptionsdelikt, dem eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde liegt:
Unter Strafe gestellt werden Zuwendungen an einen Mandatsträger, der die von dem Gewährenden erstrebte Handlung nicht selbst vornimmt, der aber Einfluss auf den Amtsträger in der zuständigen Verwaltung oder Behörde hat oder vorgibt zu haben. Die Zuwendung muss Gegenleistung dafür sein, dass der Vorteilsnehmer seinen Einfluss missbräuchlich zugunsten des Gewährenden geltend macht (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 60).
Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat in seiner Stellungnahme 23 (April 2024) auf den damit einhergehenden Vorfeldcharakter hingewiesen und die Konturenlosigkeit des Tatbestandes kritisiert:
"Bislang zeichnen sich alle deutschen Strafvorschriften gegen Korruption (§§ 331 ff., 299 ff., 108e StGB) durch eine zweiseitige Personen- und Unrechtsbeziehung aus. Denn stets ist eine direkte Beziehung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Verhalten des Amts- oder Mandatsträgers erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der abstrakte Rechtsgüterschutz durch die Korruptionsdelikte [...] greifbar bleibt. Diese Greifbarkeit wird bei dem neuen § 108f StGB-E aufgelöst. Denn der Strafvorschrift liegt eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde. Kriminalisiert werden sollen schon Tätigkeiten von aktuellen Mandatsträgern, die außerhalb ihrer Mandatswahrnehmung im Umfeld zuständiger Amtsträger (oder anderer Mandatsträger) stehend behaupten oder bestätigen, gegen ungerechtfertigte Vermögensvorteile Einfluss auf die Entscheidungen der zuständigen Amtsträger zugunsten der Vorteilsgeber oder Dritter nehmen zu können."
Eine Strafbarkeit gemäß § 108f StGB setzt voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung "die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde" (§ 108f Abs. 1 S. 2).
Damit ergibt sich auf Seite der Mandatsträger keine Neuerung auf Verhaltensnormebene. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften insbesondere des jeweils einschlägigen Abgeordnetengesetzes (Bundes-/Landesrecht) wird nun nur strafbewehrt.
Zugleich werden die Verhaltensnormen auf Nehmerseite mit Strafandrohung auch für spiegelbildliche Verhaltensweisen auf Geberseite verbindlich, indem gemäß § 108f Abs. 2 StGB bestraft wird, "wer einem in § 108 f Abs. 1 S. 2 StGB genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse".
Während für die Erfüllung des § 108e StGB jeder ungerechtfertigte Vorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" in Betracht kommt, setzt § 108f StGB einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" voraus.
Insbesondere Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt- und Gemeinderäte) kommen - anders als beim Tatbestand des § 108e StGB - nicht als taugliche Täter des § 108f StGB auf Nehmerseite in Betacht.
Begründet wird das in den Gesetzesmaterialien mit deren verhältnismäßig geringen Einflussmöglichkeiten (BT-Drs. 20/10376, 8):
"Eine Erstreckung auf Bundesversammlung, Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften und in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählte Gremien einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit (entsprechend § 108e Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StGB) ist dem gegenüber nicht erforderlich, da dort die Einflussmöglichkeiten und das damit einhergehende Risiko deutlich geringer sein dürften. Auch Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten (vgl. § 108e Absatz 3 Nummer 6 StGB) sollen von der Vorschrift nicht erfasst werden."
Dies wurde in der Sachverständigenanhörung von der Richterin am Bundesgerichtshof Allgayer kritisch gesehen (vgl. auch ihre Stellungnahme, Bl. 9):
"Etwa dürften die Einflussmöglichkeiten des Oberbürgermeisters einer Großstadt durchaus so weit reichen, dass die abstrakte Gefahr korruptiven Verhaltens besteht."
Die Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren Beckemper wies in der Sachverständigenanhörung darauf hin, dass unklar sei, ob das Verbot entgeltlicher Beratungstätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, von § 108f StGB erfasst sein soll. Solche Beratungstätigkeiten sind gemäß § 44a Abs. 3 S. 1 AbgG verboten. Dass es sich bei einer solchen Beratungstätigkeit aber um eine "Interessenwahrnehmung" im Sinne des § 108f StGB handelt, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln.
Die Korruptionsbekämpfung wird mit dem neuen § 108f StGB im Hinblick auf Mandatsträger verschärft. Strafbar ist jetzt auch eine unzulässige Interessenwahrnehmung "während des Mandats". Dies erfasst eine entsprechende Interessenwahrnehmung außerhalb des Parlaments. Für Mandatsträger ändern sich die Verhaltensanforderungen nicht. Die Verbote nach dem Abgeordnetengesetz werden durch die neue Strafvorschrift nun unter Strafe gestellt. Für Lobbyisten/Interessenvertreter werden neue strafbewehrte Verbote begründet.
Cyber-Angriffe gehören zum Unternehmensalltag. Sie verursachen in Deutschland nach einer Studie der Bitkom aus dem Jahr 2023 einen jährlichen Gesamtschaden von durchschnittlich über 200 Milliarden Euro.
Ransomware-Angriffe und das Ausnutzen von IT-Schwachstellen, wie offene oder falsch konfigurierte Online-Server, gehören nach Erhebungen des BSI zu den häufigsten Bedrohungsszenarien.
Weil sich die Bedrohungslage angesichts einer angespannten geopolitischen Lage und einer fortschreitenden Digitalisierung des Alltags- und Wirtschaftslebens weiter zuspitzen wird, ist die EU mit der NIS 2-Richtlinie in den Verteidigungsmodus übergegangen. Die Anforderungen an die Governance-Strukturen im Hinblick auf Cyber-Bedrohungen wurden verschärft.
Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Unter anderem der Verstoß gegen Risikomanagement-Maßnahmen oder Meldepflichten wird mit abschreckenden Sanktionsandrohungen unterlegt:
Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte.