Anstalten des öffentlichen Rechts (wie z. B. Kommunalbetriebe, Rundfunkanstalten, Sparkassen, Universitäten) sind verpflichtet, Maßnahmen zur Korruptionsprävention zu ergreifen, darunter auch regelmäßige Schulungen für ihre Beschäftigten bzw. Multiplikatorenschulungen für Führungskräfte. Der Grund dafür liegt in mehreren rechtlichen und praktischen Erwägungen:
Die Durchführung von Korruptionspräventionsschulungen ist in zahlreichen Gesetzen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene verankert. Diese Schulungen richten sich besonders an Mitarbeitende, die in Bereichen mit erhöhtem Korruptionsrisiko tätig sind. Die Regelungen schreiben zwar selten konkret vor, wie und in welchem Umfang Schulungen durchzuführen sind, aber sie fordern explizit Sensibilisierungs- und Präventionsmaßnahmen, um Risiken zu minimieren.
Ein wichtiger Bezugspunkt ist das Haushaltsrecht. Korruptionsprävention dient unmittelbar dem Schutz öffentlicher Mittel und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, wirtschaftlichen und sparsamen Umgangs mit Steuergeldern. Korruption kann gravierende finanzielle Schäden verursachen und den Haushalt einer öffentlichen Einrichtung oder Körperschaft gefährden. Daher ist die Korruptionsprävention auch ein Element der Haushalts- und Wirtschaftsführung im öffentlichen Sektor.
Schulungen helfen, Mitarbeitende für Risiken und typische „Grauzonen“ zu sensibilisieren. Sie vermitteln Wissen über rechtliche Vorgaben, typische Erscheinungsformen von Korruption und zeigen auf, wie Verdachtsfälle zu erkennen und zu melden sind. Die Maßnahmen stärken die Eigenverantwortung, erhöhen die Transparenz und senken das Haftungs- und Reputationsrisiko für die Behörde.
Warum sind Korruptionsprävention-Schulungen für Anstalten des öffentlichen Rechts in NRW Pflicht? Infos zu gesetzlichen Grundlagen und Bezug zum Haushaltsrecht.
Anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren sind für betroffene Berufsträger – Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – eine besondere Belastung. Ein Ermittlungsverfahren gegen einen Anwalt wird oft durch eine Anzeige ausgelöst, die von Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden oder sonstigen Dritten bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder direkt beim Anwaltsgericht eingeht. Doch worauf kommt es bei der Vertretung im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren an?
Das anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, das der Aufklärung von Berufspflichtverstößen durch Rechtsanwälte dient. Es wird durch die Anwaltskammer eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Anwalt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat (§ 114 ff. BRAO). Ziel ist es, zu klären, ob ein anwaltsgerichtliches Hauptverfahren eröffnet werden muss.
Ein klassischer Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren ist der Verdacht, ein Anwalt habe gegen das geltende Berufsrecht verstoßen – insbesondere gegen die allgemeinen Berufspflichten nach § 43 BRAO und das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43a Abs. 3 BRAO.
§ 43 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Berufs so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen, die die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig bleibt. Zu den Grundpflichten zählt gemäß § 43a Abs. 3 BRAO, dass sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Unsachlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn bewusst Unwahrheiten verbreitet werden oder herabsetzende Äußerungen getätigt werden, für die andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
Bei der Auslegung des Sachlichkeitsgebots ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Sachlichkeit nicht zu streng gefasst werden dürfen. Die Regelung geht nicht über das hinaus, was für die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich ist. In der Praxis ist anerkannt, dass strafbare Beleidigungen sowie die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder unbegründete herabsetzende Äußerungen das Sachlichkeitsgebot verletzen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass das Berufsrecht nicht jedes unsachliche Verhalten sanktioniert, auch wenn das Verhalten eines Anwalts als ungehörig, geschmacklos oder als Verstoß gegen den guten Ton betrachtet wird.
Als Nebenfolge jenseits des eigentlichen berufsrechtlichen Verfahrens treten insbesondere in Partnerschaften und vor allem in internationalen Großkanzleien besondere Berichtspflichten innerhalb der Geschäftsführung auf. In solchen Strukturen besteht oftmals die Verpflichtung, laufende berufsrechtliche Verfahren gegenüber der Kanzleileitung anzuzeigen und über den Gang des Verfahrens regelmäßig zu berichten. Dies dient nicht nur der Risikobewertung und dem Schutz der Reputation der Sozietät, sondern ist häufig auch in internen Richtlinien oder Partnerschaftsverträgen geregelt.
Gerade im Ermittlungsverfahren ist eine frühzeitige und aktive Verteidigung entscheidend. Ziel ist es, die möglichst frühzeitig Einstellung des Verfahrens zu erreichen und damit die Verhinderung einer Hauptverhandlung. Nach § 116 BRAO iVm den strafprozessualen Einstellungsvorschriften ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn sich der Verdacht eines berufsrechtlichen Vergehens nicht bestätigt oder die Schuld gering ist.
ROSTALSKI baut sein Engagement im Bereich der KI-Compliance aus und hat eine Kooperation mit der Bitkom Akademie gestartet. Gemeinsam haben wir praxistaugliche Schulungsformate entwickelt, die Unternehmen und Behörden dabei unterstützen, die zentralen Anforderungen des AI Act – insbesondere die Verpflichtung aus Artikel 4 der KI-Verordnung – zu erfüllen.
Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) verpflichtet alle Akteure, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, sicherzustellen, dass die erforderlichen Kompetenzen für einen sicheren und rechtmäßigen Umgang mit KI vorhanden sind. Diese Verpflichtung nach Artikel 4 KI-VO ist aktuell die zentrale Anforderung im Rahmen der KI-Compliance und bildet die Grundlage für den verantwortungsvollen Einsatz von KI-Systemen.
Die Schulungen, die in Zusammenarbeit mit der Bitkom Akademie entwickelt wurden, zeichnen sich durch ihre hohe Qualität aus. Sie kombinieren die Vorteile digitaler Lernformate – wie Flexibilität und mühelose Zugänglichkeit – mit einem kontextbezogenen und zielgruppenspezifischen Ansatz. Das bedeutet, dass die Inhalte individuell auf die Bedürfnisse und Herausforderungen der jeweiligen Teilnehmergruppen zugeschnitten werden. Ob Führungskräfte, Compliance-Beauftragte oder IT-Experten – jede Zielgruppe erhält praxisnahes Wissen, das direkt auf ihre spezifischen Anforderungen abgestimmt ist.
ROSTALSKI bietet in Kooperation mit der Bitkom Akademie praxisnahe KI-Kompetenzschulungen gemäß Artikel 4 KI-VO an. Die hochwertigen Kurse sind digital, kontextbezogen und zielgruppenspezifisch gestaltet. Unternehmen und Behörden können so die Pflicht zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung von KI-Kompetenz rechtssicher und mit Gewinn für die Beschäftigten erfüllen.
Korruptionsprävention ist eine zentrale Herausforderung für den öffentlichen Sektor. Die gesetzlichen und gesellschaftlichen Anforderungen an Integrität und Transparenz steigen stetig – und mit ihnen der Bedarf an wirksamen, praxistauglichen Lösungen. ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance hat daher ein spezialisiertes, datenschutzkonformes Risikoanalyse-Tool entwickelt, das Verwaltungen gezielt bei der Korruptionsprävention unterstützt.
1. Datenschutzkonforme und interaktive Risikoerkennung
Das neue Risikoanalyse-Tool von ROSTALSKI setzt auf eine digitale, interaktive Befragungssystematik als Herzstück der Risikoerkennung. Die Befragung ist so gestaltet, dass der Aufwand für Mitarbeitende und Führungskräfte möglichst gering bleibt: Durch gezielte, adaptive Fragestellungen werden nur relevante Themen adressiert, unnötige Mehrfachabfragen werden vermieden. Gleichzeitig ist das Tool vollständig datenschutzkonform. So können Schwachstellen, Grauzonen und potenzielle Gefährdungen frühzeitig und offen identifiziert werden, ohne Hemmschwellen oder Datenschutzbedenken.
2. Effizienz, Beteiligung und Transparenz
Die digitale Auswertung spart Zeit und ermöglicht eine breite Beteiligung – unabhängig von Standort oder Arbeitszeit. Die interaktive Systematik sorgt dafür, dass die Befragung als unkompliziert und akzeptiert wahrgenommen wird.
3. Grundlage für gezielte Präventionsmaßnahmen
Die Ergebnisse der Risikoanalyse liefern konkrete Hinweise für die Weiterentwicklung des Compliance-Systems. Mit dem Tool können Verwaltungen gezielt Präventionsmaßnahmen dort platzieren, wo sie am dringendsten gebraucht werden – etwa durch Schulungen, Prozessanpassungen oder zusätzliche Kontrollmechanismen. So wird Korruptionsprävention zu einem lebendigen Bestandteil der Organisationskultur und nicht zum Selbstzweck.
👉 DEMO und weitere Informationen
Effiziente und datenschutzkonforme Korruptionsprävention für den öffentlichen Sektor: Das interaktive Risikoanalyse-Tool von ROSTALSKI ermöglicht eine gezielte, ressourcenschonende Risikoerfassung und unterstützt Verwaltungen bei der frühzeitigen Identifikation und Steuerung von Compliance-Risiken.
Das hier zugrundeliegende Ranking der WirtschaftWoche basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1.800 Juristen aus 256 Kanzleien. Die einzelnen Berufsträger wurden gebeten, die renommiertesten Kanzleien und Anwälte Ihres Rechtsgebiets zu benennen. Im Anschluss prüfte und analysierte eine Expertenjury die aufgestellten Juristen und wählte 54 Kanzleien mit 83 Anwälte aus.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Weitere Informationen zum Ranking der WirtschaftsWoche finden Sie im Artikel der WirtschaftsWoche "Gilt vor Gericht ein Promibonus?"
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance gehört auch im Jahr 2025 zu den TOP-Adressen im Wirtschaftsstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wurde zudem erneut von der WirtschaftsWoche als "TOP Anwalt" im Bereich Wirtschaftsstrafrecht ausgezeichnet.
Der neue AI-Act/die KI-Verordnung stellt die weltweit erste umfassende Regulierung von Künstlicher Intelligenz dar. Bestimmte Praktiken werden verboten. Im Übrigen sind abhängig vom Risikoprofil der KI-Anwendung neue Compliance-Anforderungen zu beachten.Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.
Eine Buchung des Seminars ist über die bitkom Akademie möglich: hier.
Dieses Live-Online-Seminar gibt einen Einblick in die Risikobewertung und Klassifizierung von KI-Systemen und die Compliance-Anforderungen für Hersteller, Importeure sowie Nutzerinnen und Nutzer.
Das Ranking der WirtschaftWoche basiert auf einer Umfrage des Handelsblatt Research Institute unter mehr als 1.300 Juristen aus 172 Kanzleien. Dabei wurden die Teilnehmer gebeten, die angesehensten Kollegen in den Fachbereichen Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Außenwirtschaftsrecht zu benennen. Anschließend bewertete eine Expertenjury die nominierten Juristen und wählte insgesamt 43 Kanzleien und 54 Anwälte im Bereich Steuerstrafrecht aus.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Weitere Informationen zum Ranking der WirtschaftsWoche finden Sie im Artikel der WirtschaftsWoche "ZOLLSTREIT UM CHINESISCHE BILLIGPRODUKTE".
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht und Compliance gehört auch im Jahr 2024 zu den TOP-Adressen im Steuerstrafrecht. Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wurde zudem erneut von der WirtschaftsWoche als "TOP Anwalt" im Bereich Steuerstrafrecht ausgezeichnet.
Der US-Verlag Best Lawyers und das Handelsblatt zählen ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance zu den "Best Law Firms - Germany (2025)" für das Fachgebiet Steuerstrafrecht.
Das Ranking wird jährlich herausgegeben. Auf der Verlagssteite heißt es zum Auswahlprozess:
"Unsere Rankings der Best Law Firms™ - Germany basieren auf einem strengen Bewertungsprozess, der die Sammlung von Bewertungen von Mandanten und Experten, Peer-Reviews von führenden Anwälten, Interviews mit Branchenführern und die Überprüfung zusätzlicher Kanzleihighlights umfasst, die von den Kanzleien als Teil des formalen Forschungszyklus bereitgestellt werden."
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
26.9.2024
Präsenzveranstaltung
KBW, Rostock
In dem Workshop vermittelt Rechtsanwalt Dr. Rostalski die Grundlagen der Compliance im öffentlichen Sektor. Dabei wird auf die Notwendigkeit einer passenden Compliance-Risikoanalyse ebenso eingegangen wie auf die rechtssichere Umsetzung einzelner Compliance-Maßnahmen. Aktuelle Entwicklungen und Brennpunkte der Compliance werden anhand von Praxisbeispielen beleuchtet. Schwerpunkte sind hier die Einrichtung und der Betrieb interner Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Korruptionsprävention. Im zweiten Teil des Workshops werden ausgewählte Krisenszenarien (vom Cyberangriff bis zur Hausdurchsuchung) und darauf bezogene Handlungsempfehlungen besprochen. Der Workshop vermittelt in diesem Zusammenhang auch einen Überblick über typische strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken, denen Amtsträger:innen ausgesetzt sind (u. a. Korruption, Untreue und steuerliche Verfehlungen). Anhand von Praxisfällen werden Strategien besprochen, wie Haftungsrisiken für Führungsverantwortliche möglichst minimiert werden können.
Restplätze sind noch beim KBW vorhanden: hier.
Der Workshop im Rahmen des "KBW Führungskräfte-Special" für Compliance-Verantwortliche und Leitungspersonen im öffentlichen Sektor zu aktuellen Entwicklungen und Brennpunkten der Compliance.
Typische Verstöße gegen die BetrSichV sind:
Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden:
Diese Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Sie beziehen sich hauptsächlich auf überwachungsbedürftige Anlagen und beinhalten:
Es ist wichtig zu beachten, dass bei vorsätzlichem Handeln und Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen diese Verstöße nach § 23 BetrSichV auch als Straftaten gewertet werden können.
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen wichtige Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen wie Druckbehältern (wiederkehrende Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung), Aufzügen etc. durch. Im Rahmen dieser ZÜS-Prüfungen fallen regelmäßig Verstöße gegen die BetrSichV auf, was dann zur Einleitung von Bußgeldverfahren führt.
Bei Betriebsunfällen kommt es häufig zur Einleitung von Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung, weil die zuständigen Behörden in der Regel nach der Unfallursache sucht. Dabei wird geprüft, ob alle erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß BetrSichV getroffen wurden. Werden Mängel festgestellt, kann dies zu einem Bußgeldverfahren führen.
Typische Verstöße, die bei Unfällen aufgedeckt werden, sind:
Mangelhafte Gefährdungsbeurteilung:
Unzureichende Prüfungen:
Mängel bei Arbeitsmitteln:
Unzureichende Unterweisung:
Wir verteidigen regelmäßig Unternehmen und Führungskräfte in Bußgeldverfahren wegen Verstößen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
FOCUS Business hat über 20.000 Fachanwälte aus 12 Fachgebieten befragt. Als Ergebnis der Peer-to-Peer-Umfrage wurden schließlich 750 Anwälte als "Deutschlands Top-Rechtsanwälte 2024" ausgezeichnet. Die in das Ranking aufgenommenen Anwälte wurden anhand der Empfehlungshäufigkeit pro Fachgebiet ermittelt.
Rechtsanwalt Dr. Tony Rostalski wird in den einschlägigen Anwaltsrankings regelmäßig in den Bereichen Strafverteidigung und Compliance-Beratung als Top-Anwalt gelistetet.
ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Spezialisierung auf die Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts und der Corporate-Compliance. Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
Eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten im wirtschaftlichen Kontext ist die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser Vorwurf kommt in Betracht, wenn:
Darüber hinaus können folgende Verstöße Bußgelder gegen Unternehmen und Führungskräfte nach sich ziehen:
Geschäftsführer können für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und Bilanzierung verantwortlich gemacht werden, wie:
Hierzu gehören Ordnungswidrigkeiten wie:
Geschäftsführer können für steuerliche Ordnungswidrigkeiten belangt werden, beispielsweise:
Mit der zunehmenden Bedeutung des Datenschutzes können auch Verstöße gegen die DSGVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, etwa:
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Wettbewerbsrechts können ebenfalls Geschäftsführer treffen, zum Beispiel:
Es ist wichtig zu betonen, dass Geschäftsführer nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern unter Umständen auch für Versäumnisse bei der Überwachung und Kontrolle ihrer Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können. Die Einführung effektiver Compliance-Systeme und regelmäßige Schulungen können helfen, das Risiko solcher Ordnungswidrigkeiten zu minimieren
Die Verfolgungsbehörde (in der Regel die Verwaltungsbehörde) hat ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Sie kann das Verfahren einstellen, solange es bei ihr anhängig ist.
Einstellung wegen nicht gebotener Ahndung
Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist nicht erforderlich, wenn:
Einstellung in der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn diese nicht anwesend ist. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, kann die Einstellung aber nicht verhindern
Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung
Erfolgt die Einstellung durch schriftlichen Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung, ist die vorherige Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Der Staatsanwalt kann das Verfahren sowohl wegen der Straftat als auch wegen der Ordnungswidrigkeit einstellen. In diesem Fall trifft er eine einheitliche Einstellungsverfügung.
Ein Eintrag im Gewerbezentralregister kann weitreichende negative Folgen haben:
Geschäftsführer können aufgrund ihrer Position und Verantwortung im Unternehmen von verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen betroffen sein. Ebenso können Mitarbeiter des Unternehmens wegen berufsbezogener Pflichtverletzungen Bußgeldrisiken ausgesetzt sein. Hier finden Sie einen Überblick über typische Sachverhaltskonstellationen aus unserer Beratungspraxis und wie diese Verfahren zur Einstellung gebracht werden können.
In dem Intensiv-Seminar der TÜV Rheinland Akademie zum LkSG - Menschenrechtsbeauftragter (TÜV) - gibt Rechtsanwalt Dr. Rostalski einen vertieften Einblick in die gesetzlichen Anforderungen des LkSG. Anhand von Praxisbeispielen und konkreten Szenarien werden die Funktionen und Aufgaben eines/einer Menschenrechtsbeauftragten besprochen und konkrete Hilfestellungen zur Umsetzung des LkSG im Unternehmen gegeben.
Buchung:
Eine Anmeldung zum Seminar ist beim TÜV Rheinland möglich: hier.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen sich intensiver mit Menschenrechten zu beschäftigen - die Funktion des/der Menschenrechtsbeauftragten wird dringend empfohlen. Das Seminar richtet sich an Führungskräfte und Mitarbeiter, die für die Lieferkettensorgfalt in ihrer Organisationen Verantwortung tragen.
In Deutschland sind laut einer statista Erhebung etwa 1,2 Mio. Bürger parteipolitisch organisiert. Zur Bundestagswahl 2021 kandidierten 6.211 Wahlbewerber. Vergeben wurden 736 Mandate. Wer sich durchsetzt und gewählt ist, hat Verantwortung, Gestaltungsmacht und unter Umständen privilegierten Zugang zu relevanten Stellen wie Ministerien etc.
Den Parlamentariern stehen Personen und Institutionen mit Gestaltungsansprüchen gegenüber. Allein beim Deutschen Bundestag sind über 25.500 Personen registriert, die die Interessenvertretung unmittelbar ausüben. Die Zahl der Interessenvertreter gibt eine Ahnung davon, wie engagiert der Kampf um die letzte Kommastelle in Gesetzesentwürfen geführt wird.
Dass die Expertise und Arbeit von professionellen Interessenvertretern für eine funktionsfähige Legislative nicht wegzudenken ist, braucht hier nicht weiter ausgeführt zu werden. Der neue § 108f StGB soll dazu beitragen, einen fehlgeleiteten "Einflusshandel" einzugrenzen.
Der nach wie vor geltende § 108e StGB stellt die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern unter Strafe. Die Korruption muss sich hier auf ein Verhalten des Mandatsträgers "bei der Wahrnehmung seines Mandats" beziehen. Das betrifft nur Verhaltensweisen im Rahmen unmittelbarer Mandatstätigkeiten im Auftrag oder auf Weisung einer anderen Person zur eigenen Bereicherung des Mandatsträgers. Beispielsweise:
- Reden im Bundestag;
- Abstimmungsverhalten im Plenum,
- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen im parlamentarischen Ausschuss,
- Verhalten bei Verhandlungen oder Abstimmungen in der Fraktion.
Wenn ein Mandatsträger z.B. gegen Entgelt „lediglich seine ‚Autorität‘ als Mandatsträger dafür einsetzt, Verwaltungsabläufe in seinem Wahlkreis zu beeinflussen“ war das bisher nicht unter Strafe gestellt (vgl. BT-Drs. 18/607, Seite 8).
Ebenso war das Verhalten von Parlamentariern nicht strafbar, die gegen Entgelt für Anbieter von Corona-Schutzmasken ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordnete einsetzten, um Bundes- und Landesbehörden zum Erwerb von Schutzmasken zu einem Nettokaufpreis von insgesamt über 60 Mio. EUR zu bewegen ("Maskenaffäre").
Der BGH konstatierte die fehlende Strafbarkeit, soweit es sich - wie im Fall der sog. Maskenaffäre - um eine rein außerparlamentarische Betätigung des Mandatsträgers handelt (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 69):
"Aus alledem folgt, dass nach dem in § 108e StGB zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers das Tatbestandsmerkmal „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ nicht erfüllt ist, wenn der Abgeordnete bei außerparlamentarischen Betätigungen unter Berufung auf seinen Status im Interesse eines Privatunternehmers und ohne Vorgabe, im Auftrag des Parlaments zu handeln, Behördenentscheidungen zu beeinflussen versucht."
Die beschränkte Reichweite von § 108e StGB im Hinblick auf die Tätigkeit von Parlamentsabgeordneten wird nun durch § 108f StGB ergänzt. Der neuer Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung stellt den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger unter Strafe, auch wenn dieser abzielt auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung.
Mit dem neuen Straftatbestand reagiert der Bundestag auf die zitierte Rechtsprechung im Nachgang der Maskenaffäre. Solche Fälle, also die entgeltliche Einflussnahme von Mandatsträgern auf Bundesministerien und sonstige Behörden, z.B. auf Grundlage besonderer Verbindungen und privilegierten Zugangs, soll explizit vom neuen Tatbestand erfasst sein.
Bei § 108f StGB handelt es sich um ein Korruptionsdelikt, dem eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde liegt:
Unter Strafe gestellt werden Zuwendungen an einen Mandatsträger, der die von dem Gewährenden erstrebte Handlung nicht selbst vornimmt, der aber Einfluss auf den Amtsträger in der zuständigen Verwaltung oder Behörde hat oder vorgibt zu haben. Die Zuwendung muss Gegenleistung dafür sein, dass der Vorteilsnehmer seinen Einfluss missbräuchlich zugunsten des Gewährenden geltend macht (BGH Beschl. v. 5.7.2022 – StB 7/22, BeckRS 2022, 16695 Rn. 60).
Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat in seiner Stellungnahme 23 (April 2024) auf den damit einhergehenden Vorfeldcharakter hingewiesen und die Konturenlosigkeit des Tatbestandes kritisiert:
"Bislang zeichnen sich alle deutschen Strafvorschriften gegen Korruption (§§ 331 ff., 299 ff., 108e StGB) durch eine zweiseitige Personen- und Unrechtsbeziehung aus. Denn stets ist eine direkte Beziehung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Verhalten des Amts- oder Mandatsträgers erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der abstrakte Rechtsgüterschutz durch die Korruptionsdelikte [...] greifbar bleibt. Diese Greifbarkeit wird bei dem neuen § 108f StGB-E aufgelöst. Denn der Strafvorschrift liegt eine dreiseitige Personenkonstellation zugrunde. Kriminalisiert werden sollen schon Tätigkeiten von aktuellen Mandatsträgern, die außerhalb ihrer Mandatswahrnehmung im Umfeld zuständiger Amtsträger (oder anderer Mandatsträger) stehend behaupten oder bestätigen, gegen ungerechtfertigte Vermögensvorteile Einfluss auf die Entscheidungen der zuständigen Amtsträger zugunsten der Vorteilsgeber oder Dritter nehmen zu können."
Eine Strafbarkeit gemäß § 108f StGB setzt voraus, dass die entgeltliche Interessenwahrnehmung "die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde" (§ 108f Abs. 1 S. 2).
Damit ergibt sich auf Seite der Mandatsträger keine Neuerung auf Verhaltensnormebene. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften insbesondere des jeweils einschlägigen Abgeordnetengesetzes (Bundes-/Landesrecht) wird nun nur strafbewehrt.
Zugleich werden die Verhaltensnormen auf Nehmerseite mit Strafandrohung auch für spiegelbildliche Verhaltensweisen auf Geberseite verbindlich, indem gemäß § 108f Abs. 2 StGB bestraft wird, "wer einem in § 108 f Abs. 1 S. 2 StGB genannten Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für diesen Mandatsträger oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser Mandatsträger während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse".
Während für die Erfüllung des § 108e StGB jeder ungerechtfertigte Vorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" in Betracht kommt, setzt § 108f StGB einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für den Mandatsträger oder einen Dritten als "Gegenleistung" voraus.
Insbesondere Mitglieder einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt- und Gemeinderäte) kommen - anders als beim Tatbestand des § 108e StGB - nicht als taugliche Täter des § 108f StGB auf Nehmerseite in Betacht.
Begründet wird das in den Gesetzesmaterialien mit deren verhältnismäßig geringen Einflussmöglichkeiten (BT-Drs. 20/10376, 8):
"Eine Erstreckung auf Bundesversammlung, Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften und in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählte Gremien einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit (entsprechend § 108e Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StGB) ist dem gegenüber nicht erforderlich, da dort die Einflussmöglichkeiten und das damit einhergehende Risiko deutlich geringer sein dürften. Auch Gesetzgebungsorgane ausländischer Staaten (vgl. § 108e Absatz 3 Nummer 6 StGB) sollen von der Vorschrift nicht erfasst werden."
Dies wurde in der Sachverständigenanhörung von der Richterin am Bundesgerichtshof Allgayer kritisch gesehen (vgl. auch ihre Stellungnahme, Bl. 9):
"Etwa dürften die Einflussmöglichkeiten des Oberbürgermeisters einer Großstadt durchaus so weit reichen, dass die abstrakte Gefahr korruptiven Verhaltens besteht."
Die Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren Beckemper wies in der Sachverständigenanhörung darauf hin, dass unklar sei, ob das Verbot entgeltlicher Beratungstätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, von § 108f StGB erfasst sein soll. Solche Beratungstätigkeiten sind gemäß § 44a Abs. 3 S. 1 AbgG verboten. Dass es sich bei einer solchen Beratungstätigkeit aber um eine "Interessenwahrnehmung" im Sinne des § 108f StGB handelt, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln.
Die Korruptionsbekämpfung wird mit dem neuen § 108f StGB im Hinblick auf Mandatsträger verschärft. Strafbar ist jetzt auch eine unzulässige Interessenwahrnehmung "während des Mandats". Dies erfasst eine entsprechende Interessenwahrnehmung außerhalb des Parlaments. Für Mandatsträger ändern sich die Verhaltensanforderungen nicht. Die Verbote nach dem Abgeordnetengesetz werden durch die neue Strafvorschrift nun unter Strafe gestellt. Für Lobbyisten/Interessenvertreter werden neue strafbewehrte Verbote begründet.
Cyber-Angriffe gehören zum Unternehmensalltag. Sie verursachen in Deutschland nach einer Studie der Bitkom aus dem Jahr 2023 einen jährlichen Gesamtschaden von durchschnittlich über 200 Milliarden Euro.
Ransomware-Angriffe und das Ausnutzen von IT-Schwachstellen, wie offene oder falsch konfigurierte Online-Server, gehören nach Erhebungen des BSI zu den häufigsten Bedrohungsszenarien.
Weil sich die Bedrohungslage angesichts einer angespannten geopolitischen Lage und einer fortschreitenden Digitalisierung des Alltags- und Wirtschaftslebens weiter zuspitzen wird, ist die EU mit der NIS 2-Richtlinie in den Verteidigungsmodus übergegangen. Die Anforderungen an die Governance-Strukturen im Hinblick auf Cyber-Bedrohungen wurden verschärft.
Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Unter anderem der Verstoß gegen Risikomanagement-Maßnahmen oder Meldepflichten wird mit abschreckenden Sanktionsandrohungen unterlegt:
Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes zur NIS 2-Richtlinie liegt jetzt vor. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte.