2.2.2026
Artikel
Seit Inkrafttreten und Ausweitung der EU‑Sanktionspakete gegen Russland treiben Ermittlungsbehörden – insbesondere Zollfahndungsämter und Staatsanwaltschaften – einen drastischen Anstieg an Verfahren wegen mutmaßlicher Embargo‑ und Außenwirtschaftsverstöße voran, häufig auch als Sanktionsverstöße, AWG‑Verstöße, Exportkontrollverstöße oder Ausfuhrverstöße bezeichnet (§§ 17 ff. AWG). Diese Vorwürfe betreffen längst nicht mehr nur große Exporteure, sondern zunehmend auch:
Eine aktuelle Pressemitteilung des Zolls zeigt die Stoßrichtung der Behörden deutlich. Die Zollfahndung geht streng, öffentlichkeitswirksam und zunehmend international koordiniert vor:
Die Zollfahndung Essen und die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führten ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber eines freien Autohauses, dem vorgeworfen wurde, insgesamt 71 Fahrzeuge unter Umgehung des Russland‑Embargos ausgeführt zu haben. Die Fahrzeuge mit einem Gesamtwert von rund fünf Millionen Euro waren offiziell für Drittländer angemeldet, sollen tatsächlich jedoch nach Russland verbracht worden sein.
Im Zuge einer Durchsuchung im September 2023 stellten die Ermittler umfangreiche Verkaufsunterlagen, drei hochpreisige Fahrzeuge sowie rund 130.000 Euro Bargeld sicher. Nach der Auswertung elektronischer und schriftlicher Beweise erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen 71 Taten nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
Das Landgericht Marburg verurteilte den 56‑jährigen Beschuldigten am 8. Juli 2025 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung des gesamten Vermögens in Höhe des Warenwerts der ausgeführten Fahrzeuge an – ebenfalls rund fünf Millionen Euro.
Der Leiter des Zollkriminalamts, Dr. Tino Igelmann, betonte die hohe Priorität der Sanktionseinhaltung bei Ausfuhren und hob die Bedeutung der Vermögenseinziehung als klare Konsequenz illegaler Embargoverstöße hervor.
Ein weiterer aktueller Fall betrifft die Lieferung von Dual-Use Gütern (Güter mit doppeltem Verwendunszweck, d.h. zivil und militärisch):
Aktuell ermittelt die Bundesanwaltschaft gegen ein mutmaßliches Beschaffungsnetzwerk in Lübeck, das über Scheinfirmen tausende technische Komponenten nach Russland ausgeführt haben soll, darunter Rollen- und Kugellager, Fotodioden und Speichereinheiten. Fünf Männer wurden festgenommen, darunter der 38‑jährige Geschäftsführer einer Lübecker Firma, der als Hauptbeschuldigter gilt. Insgesamt sollen rund 16.000 Lieferungen im Gesamtwert von mindestens 30 Millionen Euro veranlasst worden sein. Nach Angaben der Bundesanwaltschaft erfolgten die Ausfuhren im Auftrag mutmaßlich staatlicher russischer Stellen und gelangten letztlich an mindestens 24 gelistete russische Rüstungsunternehmen.
ROSTALSKI Wirtschaftsstrafrecht & Compliance mit Sitz in Köln verteidigt aktuell in mehreren umfangreichen Ermittlungsverfahren in NRW und bundesweit wegen des Verdachts von Embargo- und Außenwirtschaftsverstößen. Die in diesen Verfahren vorliegenden Ermittlungsakten zeigen exemplarisch, mit welcher Intensität Staatsanwaltschaften und Zollfahndungsämter gegen vermeintlich unzulässige Ausfuhren vorgehen.
Typische Besonderheiten solcher Verfahren
Der Vorwurf, jemand sei als „Ausführer“ in den ATLAS‑Ausfuhrunterlagen erfasst, wirkt auf den ersten Blick eindeutig – in der Praxis ist er es jedoch nicht per se. Das ATLAS‑System spiegelt den formalen Datensatz einer Ausfuhr wider, nicht aber zwingend die tatsächliche Verantwortlichkeit für den Export. Häufig werden Ausführerangaben durch Speditionen, Dienstleister oder Zwischenhändler automatisch übernommen, vervielfältigt oder aus alten Datensätzen weiterverwendet. In vielen Fällen beruhen solche Eintragungen sogar auf reinen „Default“-Einstellungen in der Speditionssoftware oder auf fehlerhaften Übermittlungen, ohne dass der Betroffene aktiv in die Ausfuhr involviert war. Für Ermittlungsbehörden bedeutet ein ATLAS‑Treffer oft der Beginn einer Verdachtslage – aus Verteidigungssicht handelt es sich jedoch regelmäßig um eine Angriffsfläche für die Verteidigung.
Ein weiteres Standardargument der Ermittlungsbehörden lautet, das spätere Auftauchen von Waren - zum Beispiel eines Fahrzeugs - in Russland sei ein Beleg dafür, dass dieses ursprünglich sanktionswidrig dorthin verbracht worden sei. Diese Schlussfolgerung ist juristisch nicht tragfähig und praktisch hoch problematisch. Der internationale Warenverkehr ist geprägt von Mehrfachverkäufen, Zwischenhändlern, Exportketten in Drittländer und vollkommen legalen Weiterveräußerungen, die der ursprüngliche Verkäufer nicht kennen kann und auch nicht kennen muss. Verstöße gegen das Russland-Embargo werden häufig auf Verkäufe in die vermeintlichen Transitländer Kasachstan, Armenien, Kirgisistan, Georgien, die Türkei, die VAE, Serbien, Aserbaidschan und Belarus aufgebaut.
Selbst wenn zum Beispiel ein Fahrzeug oder ein anderes Wirtschaftsgut später eine russische Zulassung erhält, stellt dies für sich genommen noch keinen Beweis für eine verbotene Ausfuhr dar. Die Verteidigung muss daher konsequent darauf hinwirken, diese Fehlschlüsse aufzudecken und die Ermittlungen auf eine objektive Grundlage zurückzuführen.
Häufig beruht die Verdachtslage auf de Hypothese, der Beschuldigte „hätte erkennen müssen“, dass die Ware später weiterverkauft und nach Russland oder Belarus ausgeführt werden würden. Dieser Vorwurf basiert auf einer nachträglichen Zuschreibung von Kenntnissen, die tatsächlich ggf. gar nicht vorlagen. Unternehmer müssen nicht "hellsehen", und sie sind nicht verpflichtet, zukünftige Verhaltensweisen ihrer Käufer zu antizipieren. Maßgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Verkaufs konkrete objektive Verdachtsmomente für eine sanktionswidrige Verwendung bestanden. Solche Verdachtsmomente sind in der Praxis regelmäßig zweifelhaft: Käufer treten regulär auf, zahlen marktüblich, haben zivilrechtlich nachvollziehbare Gründe für den Erwerb, und der Verkäufer hat keinen Anlass, die spätere Nutzung oder die Enddestination zu hinterfragen. Dies betrifft besonders Dual‑Use‑Güter: Viele Bauteile sind handelsüblich, universell einsetzbar und werden hunderttausendfach im zivilen Bereich verbaut. Eine rüstungsrelevante Zweckverwendung lässt sich vorab regelmäßig nicht erkennen.
Ermittler konstruieren aus Datenspuren häufig retrospektive Warnsignale, die aus Sicht eines objektiven Dritten im Zeitpunkt des Geschäfts nicht erkennbar waren. Die Verteidigung muss in diesen Fällen klar herausarbeiten, dass weder eine Pflicht zur weitergehenden Nachforschung bestand, noch ein Hinweis vorlag, der eine Exportkontrollrelevanz begründet hätte.
Ein weiterer typischer Ermittlungsansatz betrifft vermeintlich „auffällige“ Geldbewegungen. Banken melden Transaktionen ab bestimmten Schwellenwerten routinemäßig an die FIU, und diese Meldungen bilden oft den Ausgangspunkt größerer Ermittlungsverfahren. Hier zeigt sich deutlich die Diskrepanz zwischen kriminalistischer Erwartung und tatsächlicher Aussagekraft von Zahlungsvorgängen. Transaktionen werden automatisiert durch die Geldwäsche-Compliance der Banken überprüft. Nach entsprechenden Geldwäscheverdachtsmeldungen können die Transaktionen in einen sanktionsrechtlichen Kontext gestellt werden – obwohl sie für sich genommen keinerlei Bezug zu einem AWG‑ oder Exportkontrollverstoß haben.
In der Praxis sind solche Transaktionen häufig alltägliche Vorgänge: Anzahlungen, Restkaufpreise, private Rückzahlungen, Verwendungen für andere Geschäfte oder schlicht interne Umschichtungen. Ermittler neigen jedoch dazu, solche Zahlungen nachträglich als „typisch für verbotene Geschäfte“ zu interpretieren. Für die Verteidigung gilt daher: Die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Zahlungen muss nachvollziehbar erklärt und vom Ermittlungsnarrativ getrennt werden. Nur so lässt sich verhindern, dass aus wertungsbedürftigen Finanzbewegungen eine vermeintlich belastende Indizienkette konstruiert wird.
Regelmäßig kommt es in Ermittlungsverfahren wegen Außenwirtschaftsstraftaten, insbesondere bei Verdacht auf Sanktions‑, Exportkontroll‑ oder AWG‑Verstöße, bereits im frühen Stadium zu umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden häufig überraschend und in den frühen Morgenstunden vollstreckt. Betroffen sind nicht nur die Wohnräume der Beschuldigten, sondern ebenso regelmäßig auch:
Die Ermittlungsbehörden – regelmäßig Zollfahndung, LKA, teils auch Steuerfahndung – verfolgen dabei ein klares Ziel: die Sicherung potentieller Beweismittel, bevor diese aus Sicht der Ermittler verändert, gelöscht oder verschoben werden könnten.
Im Falle von Durchsuchungen bietet ROSTALSKI eine effektive anwaltiche Verteidigung bereits bei der Durchsuchung an: DUCHSUCHUNG.
Erfahrungsgemäß richten sich die Durchsuchungen auf eine sehr große Bandbreite potenzieller Beweisstücke. Dazu gehören insbesondere:
Dabei fällt in der Praxis auf, dass die Ermittlungsbehörden häufig extrem breit zugreifen. Die Unterlagen werden zunächst "zur Durchsicht" mitgenommen. Insbesondere bei IT‑Geräten wird praktisch regelmäßig der komplette Datenbestand gespiegelt, unabhängig davon, ob ein direkter Bezug zur Exporttätigkeit erkennbar ist. Dies führt häufig zu erheblichen Eingriffen in die Geschäftstätigkeit – etwa wenn ein Laptop oder Firmenhandy mehrere Wochen als „Beweisstück“ zurückgehalten wird.
Aus der Verteidigungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Geräte beschlagnahmt werden, obwohl mildere Mittel (Kopie vor Ort) möglich gewesen wären. Es wird nicht sauber zwischen privaten und geschäftlichen Daten unterschieden. Dies birgt die Gefahr, dass Ermittler aus unsystematischen Datenfunden voreilige Schlüsse ziehen (z. B. „Kontakt in Russland = illegale Ausfuhr“). Hinzu kommt die Gefahr von Zufallsfunden (Steuerstraftaten etc.).
Bei Unternehmen wird häufig das gesamte Exportgeschäft pauschal unter Generalverdacht gestellt, obwohl nur einzelne Vorgänge relevant sind.
Eine frühe Verteidigung - bei entsprechenden Zweifelsfällen bestenfalls bereits bevor es zu einer Durchsuchung kommt - ist in Verfahren wegen Sanktions‑, Exportkontroll‑ oder Außenwirtschaftsstraftaten von zentraler Bedeutung.
Kommt es zu einer Durchsuchung, folgen tiefgreifende Eingriffe: Geräte werden beschlagnahmt, gesamte IT‑Infrastrukturen gespiegelt, geschäftskritische Systeme mitgenommen und private wie betriebliche Daten vollständig ausgelesen. Eine spezialisierte Verteidigung setzt genau hier an. Sie prüft unverzüglich die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmen und kann – falls erforderlich – sofort gerichtliche Entscheidungen zur Herausgabe herbeiführen.
Ermittlungsbehörden neigen dazu, vollständige Festplatten auszulesen, obwohl sie rechtlich nur auf exportrelevante Daten zugreifen dürfen. Die Verteidigung sorgt dafür, dass digitale Daten ausschließlich im zulässigen Umfang ausgewertet werden und verhindert so, dass private Kommunikation oder unternehmensinterne Informationen unzulässig durchsucht werden.
Gerade für Unternehmen ist eine Durchsuchung ein gravierender Einschnitt. Viele Betriebe sind auf ihre IT‑Geräte, Buchhaltungssoftware und Kommunikationssysteme angewiesen. Eine längerfristige Sicherstellung birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken. Die Verteidigung kann durch gezielte Anträge eine beschleunigte Herausgabe sicherstellen oder zumindest eine zeitnahe Anfertigung von Kopien durchsetzen, damit der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann.
Frühzeitige Verteidigung verhindert, dass Fehlinterpretationen der Ermittler – etwa zu Ausfuhrunterlagen, Geldflüssen oder internationalen Kontakten – zu einer Verfestigung des Verdachts führen. Missverständnisse entstehen häufig, weil Ermittler komplexe Handelsstrukturen oder Exportprozesse falsch einordnen. Je schneller die Verteidigung hier korrigierend eingreift, desto geringer ist das Risiko einer belastenden Fehlentwicklung.
In Sanktions‑ und AWG‑Verfahren stehen regelmäßig erhebliche Vermögenswerte im Fokus. Häufig wird bereits früh ein Vermögensarrest in sechs‑ oder siebenstelliger Höhe beantragt – oftmals pauschal in Höhe des angeblich sanktionswidrig exportierten Warenwerts. Ohne rechtzeitige Verteidigung drohen Kontosperrungen, Zahlungsunfähigkeit und schwere wirtschaftliche Schäden. Die Verteidigung prüft umgehend die Arrestvoraussetzungen, Wertansätze sowie Eigentums‑ und Bereicherungsfragen, um Einziehungsmaßnahmen abzuwehren.
FIU‑Meldungen und Ermittlungsmaßnahmen lösen häufig Reaktionen von Banken aus, etwa Kontosperrungen oder interne Prüfungen. Auch Geschäftspartner reagieren mit Unsicherheit, Vertragsstopp oder Zurückhaltung. Ein erfahrener Verteidiger übernimmt hier die Kommunikation, schafft Klarheit und verhindert, dass sich das Ermittlungsverfahren zu einem wirtschaftlichen Flächenbrand entwickelt.
Insbesondere bei internationalen Bezügen – wie Ausfuhren nach Russland oder Belarus – prüfen Staatsanwaltschaften die Voraussetzungen eines Haftbefehls häufig sehr früh. Eine aktive Verteidigung sorgt dafür, dass unnötige Eskalationen unterbleiben, und zeigt, dass der Beschuldigte erreichbar, kooperativ und nicht flüchtig ist.
Das zentrale Ziel der Strafverteidigung in Sanktions‑, Exportkontroll‑ und Außenwirtschaftsverfahren ist es, den Betroffenen vor ungerechtfertigten strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen zu schützen und das Verfahren in eine Richtung zu lenken, die frühzeitig eine Entlastung ermöglicht. Die Verteidigung arbeitet darauf hin, dass sich der Verdacht nicht verfestigt, sondern bereits im Ermittlungsstadium entkräftet wird. Dazu gehört, unrichtige Annahmen der Ermittler zu korrigieren, fehlerhafte Schlussfolgerungen aufzuzeigen und alternative, realitätsnahe Deutungen der Sachverhalte zu entwickeln.
Gleichzeitig verfolgt die Verteidigung das Ziel, irreversible Schäden zu verhindern: die Abwendung eines Vermögensarrests, die Sicherung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit, die Vermeidung von Haftbefehlen und die schnelle Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände. In vielen Fällen besteht zudem eine wichtige Aufgabe darin, den Beschuldigten vor Reputationsverlusten zu schützen und gegenüber Banken, Geschäftspartnern und Behörden ein kohärentes, belastbares und glaubwürdiges Verteidigungsbild aufzubauen.
Langfristig gerichtetes Ziel jeder Verteidigungsstrategie ist es, eine Einstellung des Verfahrens, eine Abwendung oder deutliche Reduzierung einer Einziehung, das Verhindern einer Anklage oder – falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt – die Erreichung einer möglichst geringen oder folgenarmen Sanktion zu sichern.
Gute Verteidigung bedeutet nicht nur juristisches Argumentieren, sondern das frühzeitige Steuern eines komplexen Gefüges aus Ermittlern, Behörden, wirtschaftlichen Interessen und persönlicher Situation des Mandanten.

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Dr. Tony Rostalski
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
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ROSTALSKI ist eine unabhängige Kanzlei mit Sitz in Köln. Wir sind Spezialisten auf den Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts. Dies umfasst eine Verteidigung gegen Vorwürfe in den Rechtsgebieten der Außenwirtschaftsdelikte (AWG) und des Steuerstrafrechts (einschließlich Selbstanzeigen). Zu unseren Mandanten zählen Privatpersonen, Führungskräfte und Unternehmen ebenso wie öffentliche Auftraggeber. Die Kanzlei wird u.a. in den Rankings der WirtschaftsWoche, des Handelsblatts und von FOCUS Business regelmäßig als TOP-Adresse ausgezeichnet.

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