13.3.2026
Artikel
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach (Urteil vom 25.11.2025 – 1 Ca 136/25) schärft die Verantwortung von Führungskräften bei der Bearbeitung von Whistleblower-Meldungen. Das Gericht entschied, dass die schuldhafte Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten durch einen General Counsel eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Der Fall unterstreicht: Compliance-Verantwortung ist keine Formsache, sondern eine Kernpflicht, deren Missachtung gravierende arbeitsrechtliche Folgen haben kann.
Der Kläger war als General Counsel und Mitglied wichtiger Management-Gremien in einem internationalen Konzern tätig. Nach dem Eingang einer Whistleblower-Meldung über Unregelmäßigkeiten in einer Konzerngesellschaft wurde ein Untersuchungsteam unter seiner Leitung gebildet.
Die Untersuchung wies jedoch erhebliche Mängel auf:
Besonders brisant waren die vom Kläger selbst entwickelten „Operating Principles“ für die Rechtsabteilung, die dazu rieten, schriftliche Dokumentationen zu vermeiden. Nachdem eine externe Kanzlei die Vorgänge untersuchte, kündigte das Unternehmen dem General Counsel außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht Offenbach erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die entscheidende Frist von zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB) sei nicht eingehalten worden. Dem Unternehmen waren die wesentlichen Pflichtverletzungen bereits mit dem verspäteten internen Abschlussbericht bekannt, nicht erst durch den Bericht der externen Kanzlei.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung hielt das Gericht jedoch für sozial gerechtfertigt. Die Begründung:
Die Entscheidung des ArbG Offenbach sendet ein klares Signal:
Für Unternehmen und Führungskräfte bedeutet dies, die eigenen Compliance-Prozesse kritisch zu prüfen und deren Einhaltung aktiv sicherzustellen. Andernfalls drohen nicht nur finanzielle Schäden und Reputationsrisiken, sondern auch persönliche Konsequenzen für die Verantwortlichen.
Die rechtssichere Implementierung und Betreuung eines Hinweisgebersystems und die interne Untersuchung von Fehlverhalten ist komplex und erfordert juristische Expertise. Fehler können, wie das Urteil des ArbG Offenbach eindrücklich zeigt, nicht nur das Unternehmen teuer zu stehen kommen, sondern auch gravierende persönliche Konsequenzen für die Geschäftsleitung und verantwortliche Mitarbeiter haben.
Als spezialisierte Kanzlei für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht unterstützen ROSTALSKI umfassend bei allen Fragen rund um das Thema Whistleblowing:

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