Neues EU-Umweltstrafrecht: Massive Haftungsrisiken für Geschäftsführer – So schützen Sie sich und Ihr Unternehmen

27.2.2026

Eine juristische Zeitenwende im Umweltstrafrecht steht bevor. Die neue EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ((EU) 2024/1203) muss bis Mai 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf wird das Umweltstrafrecht drastisch verschärft. Die neuen Regelungen gehen weit über das bisher Bekannte hinaus. Geschäftsführer und Vorstände werden direkt in die Verantwortung genommen.

Die Verschärfungen im Detail: Was kommt auf Sie zu?

Der deutsche Gesetzgeber setzt die EU-Vorgaben nicht nur um, sondern plant, sie in entscheidenden Punkten zu verschärfen. Die drei größten Risikofelder für Unternehmen und für Geschäftsführer persönlich sind:

1. Drastisch erhöhte Sanktionen: Ein Sprung um 400 %

Das wohl einschneidendste Element des Entwurfs ist die geplante Vervierfachung des Höchstbetrags für Verbandsgeldbußen von 10 Millionen auf 40 Millionen Euro. Alternativ kann die Geldbuße einen bestimmten Prozentsatz des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens ausmachen. Diese massive Erhöhung signalisiert unmissverständlich: Umweltdelikte sollen für Unternehmen existenzbedrohend teuer werden.

2. Neuer Straftatbestand: Der unklare Schutz des „Ökosystems“

Zukünftig soll das „Ökosystem“ als eigenständiges Schutzgut in diverse Straftatbestände aufgenommen werden. Was abstrakt klingt, schafft in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit. Die Definition ist vage und öffnet Tür und Tor für Ermittlungen bei Sachverhalten, die bisher nicht im strafrechtlichen Fokus standen. Jeder Eingriff in ökologische Zusammenhänge könnte potenziell den Anfangsverdacht einer Straftat begründen.

3. Erweiterung der Liste strafbarer Handlungen

Die EU-Richtlinie weitet den Katalog der Umweltstraftaten erheblich aus. Dazu gehören nun auch der illegale Handel mit Holz, das Inverkehrbringen von umweltschädlichen Produkten und schwere Verstöße im Chemikalien- oder Abfallmanagement. Der deutsche Entwurf setzt dies konsequent um und schließt damit weitere potenzielle Strafbarkeitslücken.

Was das für Sie als Geschäftsführer bedeutet: Persönliche Haftung im Fokus

Die Zeiten, in denen Umweltverstöße primär als Angelegenheit des Unternehmens abgetan wurden, sind endgültig vorbei. Die neuen Regelungen und die bereits erkennbare Verfolgungspraxis zielen direkt auf die persönliche Verantwortung der Unternehmensleitung.

  • Erhöhter Ermittlungsdruck: Spezialisierte Staatsanwaltschaften und Kriminalpolizeiabteilungen nehmen den Bereich Umweltkriminalität verstärkt ins Visier. Insbesondere mittelständische Unternehmen des produzierenden Gewerbes stehen im Fokus.
  • Gefahr durch Fahrlässigkeit: Es bedarf keiner vorsätzlichen Tat. Bereits der Vorwurf, betriebliche Abläufe nicht ausreichend überwacht, Risiken in der Lieferkette ignoriert oder Warnsignale von Mitarbeitern übersehen zu haben, kann eine persönliche Strafverfolgung wegen fahrlässigen Handelns nach sich ziehen.
  • Das Ende der "Organisationsentschuldigung": Sich darauf zu berufen, von den spezifischen Vorgängen nichts gewusst zu haben, wird immer schwieriger. Von einer Geschäftsführung wird erwartet, dass sie eine effektive Compliance-Organisation etabliert, die solche Verstöße verhindert.

Handlungsempfehlung: So werden Sie jetzt als verantwortungsvoller Geschäftsführer aktiv

Passivität ist angesichts dieser Entwicklungen die gefährlichste Strategie. Um Ihr Unternehmen und sich persönlich bestmöglich abzusichern, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für präventive Maßnahmen.

  1. Environmental Compliance Audit: Führen Sie eine schonungslose Bestandsaufnahme durch. Überprüfen Sie Ihre gesamten Produktions- und Entsorgungsprozesse. Sind alle Genehmigungen aktuell und werden deren Auflagen lückenlos eingehalten? Wie stellen Sie die Einhaltung der Vorschriften entlang Ihrer Lieferketten sicher?
  2. Anpassung des Risikomanagements: Ihr Risikomanagement muss die neuen, verschärften strafrechtlichen Gefahren abbilden. Schulen Sie Führungskräfte und verantwortliche Mitarbeiter, um das Bewusstsein für die neuen Risiken zu schärfen.
  3. Implementierung eines Notfallplans (Dawn Raid): Was passiert, wenn die Ermittlungsbehörden vor der Tür stehen? Ein klar definierter Notfallplan ist unerlässlich. Legen Sie fest, wer sofort zu informieren ist (Geschäftsführung, Rechtsabteilung, externer Strafverteidiger), wie die Kommunikation mit den Beamten abläuft und wie sichergestellt wird, dass keine unüberlegten Aussagen getroffen oder Beweismittel gefährdet werden.

Portrait-Foto von Dr. Tony Rostalski, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Hinter ihm ist der Flur eines modernen Büros in Unschärfe zu sehen.
Dr. Tony Rostalski
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